Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2012 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2012/2013) veröffentlicht.
Richtsatzsammlung
Die Finanzverwaltung setzt auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen durchschnittliche Rohgewinnaufschläge für verschiedene Gewerbezweige nach Umsatzklassen fest. Diese Werte werden jährlich überprüft und wenn nötig angepasst.
BMF-Schreiben vom 18.7.2013, Az. IV A 4 – S 1544/09/10001-05
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Die Richtsätze sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.
Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen.
Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Hinweis
Die Regelung dient der Vereinfachung, lässt aber keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.