Leistet der Leasingnehmer an den Leasinggeber nach regulärem Ver-tragsablauf vereinbarungsgemäß einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeugs, unterliegt die Zahlung nicht der Umsatzsteuer. Mit dieser Entscheidung folgt der Bundesfinanzhof der Zivilrechtsprechung und widerspricht der Sichtweise der Finanzverwaltung.
BFH-Urteil vom 20.3.2013, Az. XI R 6/11, unter A 1.3 Abs. 17 S. 2 UStAE; BGH-Urteil vom 8.5.2011, VIII ZR 260/10
Fehlender Leistungsaustausch
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs steht dem vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber, es fehlt also ein steuerbarer Leistungsaustausch. Der Leasingnehmer schuldet kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern leistet vielmehr Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.
Beachten Sie:
Damit folgt der Bundesfinanzhof dem Bundesgerichtshof, der ebenfalls entschieden hatte, dass der Minderwertausgleich ohne Umsatz-steuer zu berechnen ist.
Praxisproblem dürfte sich erledigt haben
Bis dato bestand das Problem, dass der Leasinggeber nach der Verwaltungsansicht Umsatzsteuer abführen musste, die er aber zivilrechtlich kaum erfolgreich einfordern bzw. einklagen konnte.
Durch das aktuelle Urteil dürfte die von der Verwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vertretene Meinung, wonach der Minderwertausgleich nicht als Schadenersatz, sondern als Entgelt für die bereits erfolgte Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus zu beurteilen ist, wohl überholt sein.