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Mal wieder hat die Verwaltung ein Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Diesmal ging es um den passiven Ausgleichsposten nach § 14 Abs. 4 KStG.
Der BFH hatte entscheiden, dass Mehrabführungen nicht zu bilden seien, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste aus einem KG-Anteil aufgrund der außerbilanziellen Zurechnung gemäß § 15a EStG neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern.
BMF 15.7.13, IV C 2 – S 2770/07/10004 :004, BFH 29.8.12, I R 65/11; FR 13, 285

Die Grundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn genau die Fallkonstellation wie im Urteilssachverhalt vorliegt.
Das bedeutet für die Praxis aus Sicht der Verwaltung, dass nur dann kein passiver Ausgleichsposten auszuweisen ist, wenn die handelsrechtliche Verlustübernahme aufgrund der Anwendung des § 15a EStG exakt dem Betrag entspricht, der auch nach der Steuerbilanz für die Einkommensermittlung zugrunde zu legen ist.
Mit Ausnahme dieses speziellen Anwendungsfalls des § 15a EStG ist nach Vorgabe des BMF in allen anderen Sachverhalten bei der Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten weiterhin nach dem Wortlaut des § 14 Absatz 4 Satz 6 KStG auf die Abweichung des an den Organträger abgeführten Gewinns vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abzustellen.

Folge

Die organschaftlichen Ausgleichsposten sind aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Absatz 4 Satz 1 KStG in der Steuerbilanz zu aktivieren oder zu passivieren.