Behält sich der Schenker bei der Zuwendung einer KG-Beteiligung den Nießbrauch zu einer bestimmten Quote einschließlich der Stimm- und Mitverwaltungsrechte vor, vermittelt der mit dem Nießbrauch belastete Teil dem Käufer keine Mitunternehmerstellung.
Daher können die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG für Betriebsvermögen nicht beansprucht werden. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Erwerber Mitunternehmer im ertragsteuerlichen Sinn wird.
BFH 16.5.13, II R 5/12,
BFH 14.2.07, II R 69/05, BStBl II 07, 443; 10.12.08, II R 34/07, BStBl II 09, 312; 23.2.10, II R 42/08, BStBl II 10, 555
Das Urteil des BFH ist zwar zum alten Rechtsstand bis 2008 ergangen, gilt aber gleichermaßen für die derzeitigen Verschonungsregeln. Der Schenker muss also dem Erwerber die entsprechenden Gesellschaftsrechte bei der Übertragung des Nießbrauchs einräumen.
Nicht ausreichend ist, dass der Bedachte in Bezug auf einen Teil der nicht mit Nießbrauch belasteten und ebenfalls übertragenen Anteile Mitunternehmer ist. Bestimmen die Vertragsparteien nämlich, dass die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Rechte dem Nießbraucher zum Großteil zustehen sollen und verfahren sie danach, kann für den Besitzerwechsel insoweit keine Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG beansprucht werden.
Soll die Nachfolgegeneration bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge am Unternehmen beteiligt werden, empfiehlt sich ein Quotennießbrauch. Für die nicht belasteten Gesellschaftsanteile wird dann eine normale Mitunternehmerstellung vermittelt.
In diesem Zusammenhang verweist der BFH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Steuervergünstigung nur zu gewähren ist, wenn Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a ErbStG erfüllt.