In für ARBEITNEHMER, für Ärzte, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Welche Leistungen können Unternehmer bzw. Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter pauschal versteuern bzw. steuerfrei zusätzlich zum Lohn auszahlen? Gehaltextras über (lohn)steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind bei Mitarbeiter gerne gesehen und dienen gleichfalls der Motivation. Einen kurzen Überblick über steuerfreie Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer haben wir Ihnen einfach folgenden Beitrag zusammengestellt.

Haben Sie hierzu Fragen so kontaktieren Sie uns einfach und wir helfen Ihnen gerne dabei weiter Ihren Mitarbeitern einpaar Gehaltsextras zu verschaffen.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer

von A wie Altersteilzeit bis Z wie Zukunftssicherung

Altersteilzeit

Zahlt der Arbeitgeber Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder übernimmt er Aufwendungen für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind diese Leistungen steuerfrei.Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für dieAltersteilzeit um mindestens 20 Prozent des Bruttogehalts aufstockt. Es muss ferner so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 70 Prozent des Netto-Arbeitslohnes erhält, den er ohne Altersteilzeit erhalten würde. Die Steuerfreiheit ist auf 50 Prozent der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt.

Die einzelnen Formen der Altersbezüge werden lohnsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt.

Betriebsrenten und Pensionen: Zu denen der Arbeitnehmer während seiner aktiven Arbeitszeit keine eigenen Beiträge geleistet hat, werden als Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis im Grundsatz voll besteuert. Steuerfrei bleiben sie i.H.d. sog. Versorgungsfreibetrags, bei Versorgungsbeginn in 2015 von 24 Prozent, höchstens 1.800 EUR im Kalenderjahr, sowie eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (2015: 540 EUR); hierunter fallen die Pensionen von Beamten, Soldaten und Richtern ebenso wie die in der Privatwirtschaft gezahlten sog. Werksrenten; in gleicher Weise werden Altersbezüge aus einer privatwirtschaftlichen Pensionszusage (Direktzusage) oder einer betrieblichen Unterstützungskasse besteuert.

Altersbezüge aus einer Direktversicherung: einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds stellen keinen Arbeitslohn, sondern sonstige Einkünfte dar. Hier liegt bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung an die Versorgungseinrichtung jeweils Arbeitslohn vor, da der Arbeitnehmer gegenüber dem Versorgungsträger einen Rechtsanspruch auf Versorgung erwirbt. Ggf. ist dieser jedoch nach „§ 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Ob die Auszahlungen aus diesen Versorgungsformen als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG voll oder nur anteilig besteuert werden, hängt insbesondere von der Behandlung in der Ansparphase ab.

Weitführende Themen:

Besteuerung von Altersteilzeit-Bezügen während der Freistellungsphase

Arbeitsplatz/Arbeitsbedingungen

In manchen Betrieben bietet es sich an, Duschen für die Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Aufenthaltsräume sollten dagegen in jedem Unternehmen zu finden sein. Dies sind nur zwei Beispiele von Aufwendungen des Arbeitgebers für die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Sie sind steuerfrei, wenn sie der Belegschaft zugute kommen und dem überwiegenden betrieblichen Interesse dienen.

Arbeitsmittel

Unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassene Arbeitsmittel sind steuerfrei. Der Wert von unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur zum Gebrauch am Arbeitsplatz bereitstellt, ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (Vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel erwirbt und der Arbeitgeber die Auslagen ersetzt.

Steuerfrei sind Erstattungen für Anschaffung und Auslagen für

Arbeitsmittel als Werkzeuggeld gem. § 3 Nr. 30 EStG und
typische Berufskleidung gem § 3 Nr. 31 EStG.

Weiterführende Thermen:

Steuerfreie Überlassung von Smartphones, Tablets und Software durch den Arbeitgeber

Aufmerksamkeiten

Kleine (Sach-)Geschenke ( z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden) sind steuerfrei, wenn ihr Wert 60 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn (Vgl. R 19.6 LStR).

Achtung:

Bei Gutscheinen gilt diese Regelung nur dann, wenn der Gutschein als Sachzuwendung anzusehen ist (vgl. Warengutscheine). Anderenfalls handelt es sich um eine Geldzuwendung. Und Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Steuerfrei sind dagegen auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zum Verzehr im Betrieb bereitstellt. Des Weiteren können Sie Ihren Mitarbeitern eine Mahlzeit spendieren oder sie bezuschussen, wenn ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz ansteht und der Verzehr im Haus zu einer günstigeren Gestaltung des Arbeitsablaufes dient. Auch hier gilt: Das Essen darf nicht zu aufwändig sein und die Grenze von 60 Euro nicht übersteigen.

Weiterführende Themen:

Grundsätze zum Umfang der Bemessungsgrundlage bei Pauschalierung nach § 37b EStG
Pauschalsteuer nach § 37b EStG erhöht nicht den Geschenkewert

Aufwandsentschädigungen

Übt ein Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder, Erzieher, Alten-, Kranken- oder Behindertenpfleger seine Arbeit als nebenberufliche Tätigkeit aus, kann der Arbeitgeber ihm bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei auszahlen.

Auslagenersatz

Geldbeträge, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, um diese für den Arbeitgeber auszugeben (durchlaufende Gelder) oder weil er sie bereits für den Arbeitgeber ausgegeben hat (Auslagenersatz), sind steuerfrei.

Hinweis

Der Vorsteuerabzug kann vom Unternehmer nur mit einer ordnungsgemäßen Rechnung in Anspruch genommen werden.

Beihilfen für Notfälle

Unterstützungsleistungen, die in Notfällen wie beispielsweise Krankheits- oder Unglücksfällen gewährt werden, sind bis zu einem Betrag von 600 Euro in der Regel steuerfrei gem. § 3 Nr. 11 EStG.

Betriebsveranstaltungen

Nicht nur zur Weihnachtszeit: Betriebsfeiern sind bei Mitarbeitern beliebt und tragen zu einem guten Betriebsklima bei. Steuerfrei sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr, wenn die Ausgaben pro Veranstaltung höchstens 110 Euro pro Arbeitnehmer betragen. Seit 2002 sind auch Übernachtungen zulässig. Für Betriebsveranstaltungen, die ab 1.1.2015 durchgeführt werden, wurde die lohnsteuerliche Behandlung erstmals gesetzlich geregelt.

Beispiel:
Die Kosten einer Betriebsveranstaltung betragen pro Arbeitnehmer 140 EUR.

Ergebnis:
Abzüglich des Freibetrags von 110 EUR verbleibt ein steuerpflichtiger Anteil von 30 EUR. Bei Anwendung der 25 Prozent Pauschalsteuer berechnet sich hierfür eine pauschale Lohnsteuer von 7,50 EUR pro teilnehmenden Arbeitnehmer.

Bildschirmarbeitsplatz

Braucht ein Arbeitnehmer, der am Computer arbeitet, eine Sehhilfe, so kann der Arbeitgeber ihm die Kosten, sofern sie „angemessen“ sind, dafür steuerfrei erstatten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer zuvor eine Augenuntersuchung durchführen und sich die Notwendigkeit einer Sehhilfe bescheinigen lässt.

Bonuspunkte aus Kundenbindungsprogrammen (z. B. Miles & More)

Viele Arbeitgeber gestatten ihren Mitarbeitern, auf Dienstreisen erworbene Bonuspunkte privat zu verwenden. Bis zu 1.080 Euro im Jahr sind sie steuerfrei. Der übersteigende Betrag ist nur dann nicht lohnsteuerpflichtig, wenn das gewährende Unternehmen, also die Fluggesellschaft, eine pauschale Besteuerung durchführt und dies dem Prämienempfänger schriftlich mitteilt. Dieser muss den Arbeitgeber wiederum davon unterrichten.

Entlassungsabfindungen

Abfindungen sind Entschädigungszahlungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält. Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung ist, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr zufließt und zur Zusammenballung von Einkünften führt.

Essenmarken, Restaurantschecks, Kantinenessen

Nur wenn der Arbeitnehmer den maßgebenden amtlichen Sachbezugswert (Frühstück 1,67 Euro; Mittag- und Abendessen 3,10 Euro) oder den tatsächlichen Wert der Mahlzeit hinzuzahlt, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Haben die Mahlzeiten einen höheren Wert, so sind die Beträge, die über dem amtlichen Sachbezug liegen, steuerfrei. Beispiel: Bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein kostenloses Mittagessen im Wert von 8 Euro an, müssen 3,10 Euro versteuert werden, die restlichen 4,90 Euro sind steuerfrei.

Fahrtkosten

Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte:

Benutzt der Arbeitnehmer seinen eigenen PKW, können Sie ihm pauschal 0,30 Euro pro Entfernungskilometer steuerfrei erstatten. Dies gilt nunmehr auch wieder für den Zeitraum ab 01.01.2007! Arbeitgeber können dies für 2007 noch nachholen.
Dienstreise:

Benutzt der Arbeitnehmer seinen eigenen PKW, können Sie ihm pauschal 0,30 Euro pro Fahrt-Kilometer steuerfrei erstatten. Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, sind die angefallenen Kosten laut Einzelnachweis zu zahlen. Fährt der Arbeitnehmer jedoch zum selben Einsatzort, ist die steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten auf drei Monate beschränkt. Danach gilt die Steuerfreiheit nur noch bei Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten, bei Fahrten innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Kehrt der die Mitarbeiter nicht täglich zu ihrer Wohnung zurückkehren, können Arbeitgeber sowohl die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort als auch die zwischen auswärtiger Unterkunft und Wirkungsstätte steuerfrei erstatten. Der Arbeitgeber kann wählen zwischen dem Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten oder dem Ersatz in Höhe der für Dienstreisen geltenden pauschalen Kilometersätze.

Doppelte Haushaltsführung:
Eine Familienheimfahrt pro Woche ist drin: Der Arbeitgeber kann 0,30 Euro je Kilometer der einfachen Entfernung dem Arbeitnehmer bei Benutzung seines PKWs erstatten. Die steuerfreie Erstattung der vollen Kosten sieht der Gesetzgeber nur bei Behinderten vor. Zudem können Sie dem Arbeitnehmer die Kosten für die erste und letzte Fahrt steuerfrei erstatten – entweder in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen oder pauschal mit den bei Dienstreisen anzuwendenden pauschalen Kilometersätzen.

Fehlgeldentschädigungen

Wer mit Geld umgeht, also Angestellte an Kassen, im Zähldienst oder der für die Kassenbuchführung verantwortliche Mitarbeiter, verursacht hin und wieder Fehlbeträge. Diese kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten: entweder komplett, sofern ein Einzelnachweis vorliegt, oder pauschal bis 16 Euro pro Monat.

Firmenwagen

Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf, für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Fortbildung

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei.

Freigrenze für Sachbezüge

Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge lohnsteuerpflichtig (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht). Eine Umgehung der Versteuerung ist in diesem Fall nur möglich, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, also Beträge über 44 Euro selbst zahlt. Der Vorteil, der sich für den Arbeitnehmer ergibt, wird mit 96 Prozent des Endpreises des Sachbezugs angesetzt, sofern es sich nicht um Sachbezüge handelt, für die amtliche Sachbezugswerte gelten (z. B. Überlassung einer einfachen Unterkunft). Nicht unter die Freigrenze fallen Rabatte, von denen der Rabattfreibetrag abzuziehen ist, das heißt zum einen pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen sowie Sachbezüge, die nach amtlichen Sachbezugswerten (z. B. Mahlzeiten) oder gesetzlich festgelegten Durchschnittswerten (z. B. PKW Nutzung) zu besteuern sind.

Beispiele für die 44-Euro-Freigrenze:

Sachgeschenke aller Art sowie Belohnungsessen, die nicht bloße Aufmerksamkeiten sind.
Mietvorteile bei der Überlassung einer Wohnung/Dienstwohnung. Dabei muss es sich jedoch um eine in sich geschlossene Einheit handeln und nicht um eine bloße Unterkunft.

Gutscheine

Auch für Gutscheine gilt die oben genannte 44-Euro-Freigrenze, solange der Arbeitnehmer mit dem Gutschein eine Sachleistung erhält. Ist der Gutschein dagegen wie Bargeld zu behandeln, ist er komplett steuerpflichtig.(siehe auch Warengutscheine)

Heirats- und Geburtsbeihilfen

Seit dem 1.1.2006 sind Zuwendungen für Heirat oder Geburt steuerpflichtig.

Jubiläumsfeiern

Jubiläumsfeiern für Mitarbeiter, die ein rundes Dienstjubiläum begehen, sind steuerfrei, wenn ein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt und die Feier pro teilnehmender Person nicht mehr als 110 Euro kostet. Geschenke bis zu einem Betrag von 40 Euro sind hier in die 110-Euro-Grenze mit einzubeziehen.

Kindergartenbeiträge

Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.
Weiterführende Themen:
„Steuerfreie Gehaltsextras: Finanzverwaltung wendet restriktive Rechtsprechung erfreulicherweise nicht an“:

Kleidung

Müssen die Arbeitnehmer Berufskleidung tragen, können Arbeitgeber die Kosten dafür zum Teil oder in vollem Umfang steuerfrei erstatten. Entscheidend ist allerdings, dass es sich hierbei um typische Berufskleidung handelt, also um Arbeitsschutzbekleidung bzw. uniformähnliche Dienstkleidung, bei der das Firmenlogo dauerhaft angebracht ist.

Personalcomputer

In welchem Umfang Sie die private Nutzung des PCs dulden, liegt in Ihrem Ermessen. Steuerfrei ist die private Überlassung des PCs in jedem Fall – unabhängig von der Nutzungsdauer.

Rabattfreibetrag

Vor allem für den Einzelhandel ist das Überlassen von verbilligten oder unentgeltlichen Waren und Dienstleistungen interessant. Steuerfrei können Sie diesen Rabattfreibetrag bis zu einer Höhe von 1.080 Euro im Jahr gewähren, allerdings nur für solche Produkte und Dienstleistungen, mit denen Ihr Unternehmen handelt.

Das heißt: Die Waren und Dienstleistungen müssen hauptsächlich für fremde Dritte bestimmt sein. (Beispiele: Eine Wohnungsüberlassung gehört dazu, wenn der Arbeitgeber ein Wohnungsunternehmen ist. Kantinenessen gehört nicht dazu, da dies in erster Linie den Angestellten zukommt). Die Zuwendungen werden mit 96 Prozent des üblichen Endpreises angesetzt, den Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr zahlen müssen. Das heißt: Sie sind steuerfrei, solange die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Preis und dem um einen Abschlag von 4 Prozent geminderten Endpreis im allgemeinen Geschäftsverkehr den Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr nicht übersteigt.

Reisenebenkosten

Im Rahmen von Dienstreisen sind auch diverse Nebenkosten steuerfrei. Dazu gehören z. B. Aufwendungen für Reisegepäck, beruflich veranlasste Ferngespräche und Schriftverkehr, die Benutzung von Parkplätzen und Straßen oder eine Unfallversicherung für Berufsunfälle außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte. Verwarnungs- und Bußgelder oder Ausrüstungsgegenstände dürfen hingegen nicht steuerfrei erstattet werden.

Sammelbeförderung

Stellt der Arbeitgeber ein Fahrzeug und gewährt mindestens zwei Arbeitnehmern damit eine verbilligte oder unentgeltliche Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so ist dies steuerfrei, sofern die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz der Arbeitnehmer notwendig ist.

Schadenersatzleistungen

Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers, zu deren Zahlung er gesetzlich verpflichtet ist, sind steuerfrei. Gleiches gilt für die Erfüllung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten.

Sportverein

Der Arbeitgeber (z. B. ein Sportverein) kann seinen Amateursportlern steuerfrei geringfügig mehr als die Auslagen ersetzen, die für die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen entstanden sind.

Telekommunikation

Die private Nutzung von Telekommunikationsgeräten, also Telefon, Handy, Fax oder Internet, ist – unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung – für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Der Vorteil darf im Übrigen auch über eine Herabsetzung des Arbeitslohns (Barlohnumwandlung) gewährt werden. Für den steuerfreien Ersatz beruflich entstandener Telekommunikationskosten hat der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des Auslagenersatzes zwei Möglichkeiten:

– Entweder kann er die laut Einzelkostennachweis angefallenen tatsächlichen Aufwendungen ersetzen. Dabei reicht es aus, die Einzelkosten über einen Zeitraum von drei Monaten nachzuweisen und diesen repräsentativen Durchschnitt in der Folge anzusetzen.
– Oder er ersetzt pauschal ohne Einzelkostennachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrages,höchstens aber 20 Euro pro Monat. Bei doppelter Haushaltsführung können anstelle der Aufwendungen für eine Heimfahrt (Fahrtkosten) die Gebühren für ein 15-minütiges Ferngespräch pro Woche erstattet werden. Voraussetzung: Am anderen Ende der Leitung muss ein Angehöriger des eigenen Hausstandes sein.

Trinkgelder

Trinkgelder sind für Kellner und Friseure wie ein zweites Einkommen. Sie sind steuerfrei, wenn Kunden sie freiwillig als Anerkennung für die erbrachte Leistung zahlen, der Arbeitnehmer hierauf also keinen Rechtsanspruch hat.

Übernachtungskosten

Bei Dienstreisen:

Geht ein Angestellter auf Reisen, kann der Arbeitgeber ihm die Übernachtungskosten steuerfrei ersetzen, sowohl im In- als auch im Ausland. Die Erstattung kann entweder pauschal oder in nachgewiesener Höhe erfolgen. Bei Inlandsreisen sind dies 20 Euro je Übernachtung, bei Auslandsreisen gelten die Pauschbeträge laut Ländertabelle. Kosten für ein Frühstück sind jedoch abzuziehen, sofern sie im Gesamtpreis enthalten sind. Hier ist ebenfalls zwischen In- und Auslandsreisen zu unterscheiden. Ein Frühstück in Deutschland ist entweder in tatsächlicher Höhe oder pauschal mit 4,50 Euro pro Tag zu veranschlagen. Im Ausland wird es hingegen mit 20 Prozent des Übernachtungsentgeltes angesetzt. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Übernachtung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, dürfen keine steuerfreien Übernachtungskosten gezahlt werden.

Bei doppelter Haushaltsführung:

Führt ein Angestellter zwei Haushalte, kann der Arbeitgeber ihm die Übernachtungskosten steuerfrei erstatten. Entweder er zahlt – und zwar unbegrenzt – die laut Einzelnachweis tatsächlich angefallenen Kosten. Möglich ist auch die pauschale Vergütung. Sie beträgt – bei einer Wohnung im Inland: 20 Euro pro Tag in den ersten drei Monaten, danach 5 Euro pro Tag;bei einer Wohnung im Ausland: spezielle Auslandsübernachtungsgelder, nach drei Monaten 40 Prozent des Auslandsübernachtungsgeldes.

Umzugskosten

Zieht der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann ihm der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei erstatten. Allerdings dürfen die Kosten nicht höher sein als im Bundesumzugskostengesetz angegeben. Außerdem müssen, sofern der Arbeitnehmer die Kosten per Einzelnachweis beziffert, einzelne Positionen herausgenommen werden, die nicht steuerfrei erstattet werden dürfen. Dazu gehören z. B. die Kosten für neu angeschaffte Möbel oder Vermögensverluste (z.B. Veräußerungskosten).

Vermögensbeteiligungen

Erhalten Mitarbeiter die Chance, unentgeltlich oder verbilligt Vermögensbeteiligungen wie Aktien, GmbH-Anteile oder stille Beteiligungen zu erwerben, sind diese Bezüge lohnsteuerfrei, wenn sie nicht höher sind als der halbe Wert der Beteiligung und insgesamt 135 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Eine Barlohnumwandlung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Verpflegungsmehraufwendungen/Verpflegungspauschalen

Wer sich mindestens 8 Stunden außerhalb der Wohnung bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält, kann vom Arbeitgeber eine Entschädigung für den Verpflegungsmehraufwand erhalten. Er beträgt bei einer Abwesenheit von ab 24 Stunden 24 Euro ab 8 bis 24 Stunden 12 Euro

Ausnahmen davon sind:
Auslandsreisen: Hier gelten spezielle pauschale Länder-Auslandstagegelder.
Mitternachtsregelung: Bei Fahrten über Nacht ohne Übernachtung werden

Zeiten nach 16 Uhr und vor 8 Uhr zusammengerechnet, die Abwesenheitsdauer wird dann dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet. Mahlzeiten: Erhält der Mitarbeiter kostenlos oder verbilligte Mahlzeiten, werden die Verpflegungspauschbeträge nicht gekürzt, sondern die Mahlzeiten werden mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn versteuert. Seit diesem Jahr gilt: Bei Einsatzwechseltätigkeiten sind die genannten Leistungen auf 3 Monate begrenzt.

Vorsorgeuntersuchungen

Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei: Erstens müssen sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Zweitens müssen der zu untersuchende Personenkreis, der Untersuchungsturnus und das Untersuchungsprogramm vom Arbeitgeber bestimmt werden.

Warengutscheine (u. a. Tankgutscheine)

Ein Warengutschein ist nur dann steuerfrei, wenn der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen ist. Hier gibt es allerdings zwei Varianten:

– Erhält der Arbeitnehmer bei Einlösung des Gutscheins Waren, die vom Arbeitgeber hergestellt bzw. vertrieben werden, so ist der Rabattfreibetrag anzuwenden.
– Wird die Ware, die der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber durch Einlösen des Gutscheins erhält, nicht vom Arbeitgeber selbst hergestellt bzw. verkauft, so liegt ein sog. Sachbezug vor. In diesen Fällen ist die 44-Euro-Freigrenze anzuwenden (Freigrenze für Sachbezüge).

Hierbei sind aber folgende Konstellationen zu beachten: :

Begünstigte Sachzuwendungen liegen vor, wenn der Gutschein nur die zu tankende Menge und die Treibstoffart ausweist. Ferner kann der Arbeitgeber auf eigenem Briefpapier Gutscheine erstellen, womit der Arbeitnehmer zur Tankstelle geht. Die Abrechnung erfolgt dann über eine in der Tankstelle verbleibende Kundenkarte. Schädlicher Barlohn liegt hingegen vor, wenn der Gutschein einen Geld- oder Höchstbetrag ausweist, wenn der Mitarbeiter eine Tankkarte erhält, da die Benutzung der Tankkarte durch den Arbeitnehmer Bargeldcharakter hat.

Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter zusätzlich eine Bescheinigung vorlegen kann, mit welcher er den Nachweis erbringt, dass im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers getankt wird, wenn Blanko-Gutscheine ohne Bezeichnung der Art und Menge des Treibstoffs überlassen werden und die Tankstelle mit dem Arbeitgeber abrechnet und wenn Arbeitnehmer die Gutscheine bei einer Tankstelle ihrer Wahl einlösen dürfen und ihnen der ausgelegte Rechnungsbetrag später vom Arbeitgeber erstattet wird.

Daher ist die bisher übliche Praxis, dass der Arbeitnehmer die Gutscheine bei einer Tankstelle seiner Wahl einlöst und ihm der ausgelegte Rechnungsbetrag später vom Arbeitgeber erstattet wird, nicht mehr möglich. Kann der Warengutschein nur bei einem Dritten eingelöst werden, wird er wie Geld behandelt und ist damit lohnsteuerpflichtig.

Werkzeuggeld

Nutzt der Arbeitnehmer eigene Werkzeuge im Betrieb kann der Arbeitgeber ihm die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerfrei erstatten. Als Werkzeuge gelten Handwerkzeuge, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung und Bearbeitung von Gegenständen verwendet werden. Zur Orientierung: Laut Rechtsprechung liegen die Kosten von so genannten Handwerkzeugen in der Regel unter 410 Euro.

Zinsersparnisse

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer Zinsersparnisse aus Darlehen, die ihnen aufgrund des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber gewährt werden und bei denen der Zinssatz entweder bei null oder unter fünf Prozent liegt, versteuern. Beträgt die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraumes (meist Monatsende) nicht mehr als 2.600 Euro, ist der Vorteil steuerfrei.

Zukunftssicherung

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber diese Leistungen aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung trägt. Hierzu gehören neben dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung auch so genannte gleichgestellte Aufwendungen. Dies sind z. B. Zuschüsse zur Lebensversicherung des Arbeitnehmers oder Zuschüsse zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter die Steuerfreiheit fallen ferner die Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Für Zusagen für eine Direktversicherung gilt die Steuerfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen: So muss die Zusage nach dem 31.12.2004 erteilt worden sein. Außerdem dürfen die Beiträge pro Jahr höchstens 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung betragen. (Dies entspricht einem Betrag von 2.520 Euro plus 1.800 Euro für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen.) Darüber hinaus darf das Wahlrecht für die so genannte Riester-Förderung nicht ausgeübt werden. Darüber hinaus fallen auch Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen unter die Steuerfreiheit. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die durch die Übertragung entstehenden Betriebsausgaben ab dem Jahr nach der Übertragung gleichmäßig auf zehn Wirtschaftsjahre verteilt werden.

Zuschläge (in Prozent vom Grundlohn)

Wie hoch die steuerfreie Gewährung von Zuschlägen zum Grundlohn ist, hängt in erster Linie vom Einsatzdatum ab.

Die Zuschläge im Einzelnen:
Heimarbeit: 10 Prozent
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr: 25 Prozent
Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn vor 0 Uhr begonnen: 40 Prozent
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr: 50 Prozent
Gesetzliche Feiertage von 0 Uhr bis 24 Uhr: 125 Prozent
Silvester von 14 Uhr bis 24 Uhr: 125 Prozent
Weihnachtsfeiertage von 0 Uhr bis 24 Uhr: 150 Prozent
Heiligabend von 14 Uhr bis 24 Uhr: 150 Prozent
1. Mai von 0 Uhr bis 24 Uhr 150 Prozent

Grundlohn ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt. Die Zuschläge sind auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro beschränkt.