Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 waren die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder sowie des Behinderten-Pauschbetrags mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert worden. Das BMF hat hierzu jetzt konkrete „Ausführungen“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-28-freibetraege-kinder.pdf?__blob=publicationFile&v=1 gemacht.
BMF 28.6.13, IV C 4 – S 2282-a/10/10002
# Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
# Steht der Behinderten Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag wird auf die Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.
Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind dann im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 Prozent erfüllt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderjähriges Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Ein Übertrag scheidet für Monate aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Auf die Höhe der Unterhaltsleistungen kommt es dabei nicht an. Nachzahlungen sind auf die Monate zu verteilen, für die sie bestimmt sind.
Maßgebend für eine regelmäßige Betreuung ist ein erkennbarer Umgang mit dem Kind. Der Elternteil steht fortdauernd in Kontakt mit dem Kind. Bei lediglich kurzzeitigem, anlassbezogenem Kontakt, etwa an Geburtstag, Weihnachten und Ostern, liegt eine Betreuung in unwesentlichem Umfang vor. Von einem nicht unwesentlichen Umfang der Betreuung eines Kindes ist typischerweise auszugehen, wenn eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorgelegt wird.
Widerspricht der andere Elternteil dem Übertrag, hat das FA dies zu prüfen. Die Entscheidung hierüber wird im jeweiligen Einkommensteuerbescheid getroffen und bereits vorhandene Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert.
Auf Antrag kann ein Groß- oder Stiefelternteil die Freibeträge bekommen, wenn dieser das Kind im Haushalt aufnimmt. Gleiches gilt, wenn Oma und Opa einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Nachwuchs unterliegen.
Da Stiefeltern keiner gesetzlichen Unterhaltspflicht unterliegen, kommt aus diesem Grund keine Übertragung in Betracht. Hat ein Großelternteil das Kind nicht im Haushalt, gelingt der Übertrag, wenn dieser einer konkreten Unterhaltsverpflichtung unterliegt, insbesondere wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind. Die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Enkelkind ist ohne Haus-haltsaufnahme durch Vorlage von Zahlungsbelegen nachzuweisen.
Der Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag für das Kind wird auf Antrag übertragen, wenn ihn der Sprössling nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag wird auf die Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Den kompletten Freibetrag gibt es, wenn der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen wurde. Dabei ist stets der volle Behinderten-Pauschbetrag maßgebend, selbst wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres übertragen wird.