Der BFH hat sich in zwei Urteilen erneut mit der Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz beschäftigt und sieht – wie in seinen bisherigen Entscheidungen – keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der seit 2005 geltenden Regelungen.
Das gilt sowohl hinsichtlich der Unterschiede zwischen Pensionären und Betriebsrentnern als auch zwischen Versorgungsempfängern nach § 19 EStG und Sozialversicherungsrentnern nach § 22 EStG.
BFH 7.2.13, VI R 83/10, BFH 7.2.13, VI R 12/11
Pensionäre als Ex-Beamte bekommen bei der Besteuerung von Pensionen nicht die niedrigere Besteuerung von Rentnern aufgrund der Übergangsregelung bis 2040. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil während der Übergangszeit zugunsten der Beamten Maßnahmen zur Abmilderung der Besteuerungsunterschiede bestehen, etwa beim Versorgungsfreibetrag.
Für die Betriebsrente darf erst ab dem 63. Lebensjahr die steuerliche Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags gewährt werden. Bei Beamten wird dieser generell, unabhängig von einer Altersgrenze, gewährt. Betriebsrentner werden aber nicht generell benachteiligt. Denn erhalten sie Versorgungsbezüge aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, steht ihnen der Versorgungsfreibetrag unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze zu. Zudem bedarf es für Beamte keiner Altersgrenze. Hier wird unterstellt, dass diese üblicherweise erst mit dem 63 in den Ruhestand gehen, weil dies für Beamte dienstrechtlich festgelegt ist. Eine solche gesetzliche Regelung besteht nicht für Sozialversicherungsrentner. Sie können aufgrund von Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Altersruhestandes frei bestimmen. Daher muss für diesen Fall eine Altersgrenze bestimmt werden.