Die Übernahme von Golfclubbeiträgen für einen angestellten Mehrheitsgesellschafter stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern Arbeitslohn dar.
Mit diesem Urteil verweist das FG Köln auf die neuere BFH-Rechtsprechung, wonach der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG dann nicht nach § 3c Abs. 2 EStG begrenzt ist, wenn der Gesellschafter durch seine Beteiligung keine Einnahmen erzielt hat.
FG Köln 26.3.13, 8 K 1406/11,
BFH 25.6.09, IX R 42/08; 18.3.10, IX B 227/09
Sachverhalt
Im Streitfall hatte eine AG Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten Mehrheitsaktionärs im Golfclub übernommen. Hierin sah das Finanzamt zunächst einen geldwerten Vorteil, der in den Jahren 2003 und 2004 zugeflossen sei. In den mittlerweile bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 nahm es dementsprechend eine Nachversteuerung vor.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2005 ermittelte der Kläger einen Auflösungsverlust, der zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Das Finanzamt berücksichtigte den Auflösungsverlust jedoch (nur) nach den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens.
Es sah in der Übernahme der Golfclubbeiträge nun eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Aktionär habe daher durch seine Kapitalbeteiligung Einnahmen erzielt. Die o.g. BFH-Rechtsprechung wandte das Finanzamt daher nicht an.
Entscheidung
Durch die Übernahme der Mitgliedsbeiträge sind ihm geldwerte Vorteile nicht in Gestalt einer vGA, sondern als voll versteuerter Ertrag seiner nichtselbstständigen Arbeit mit beruflichem Bezug zugeflossen.
Der berufliche Bezug der Kostenübernahme liegt darin, dass das Golfspiel für die Kontaktaufnahme mit potenziellen Kunden und die Räumlichkeiten des Golfclubs für Treffen mit Geschäftspartnern der AG genutzt wird. Damit unterliegt der Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG mangels Einnahmen nicht dem Halbeinkünfte- oder Teilabzugsverbot.
Denn die steuerlich als Arbeitslohn qualifizierte Zahlung der Golfclubbeiträge kann nicht fiktiv gemäß § 3 Nr. 40 EStG als versteuerte verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bewertet werden.
Die Entscheidung des FG Köln ist rechtskräftig.
Praxishinweis
Ab dem VZ 2011 ist über den geänderten § 3c Abs. 2 EStG für die Anwendung des Teilabzugsverbots bereits die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichend. Auf tatsächliche Kapitaleinnahmen kommt es nicht an.