In für ANLEGER, für UNTERNEHMER

Wird eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, hat der Veräußerer die Wahl zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung.
Hat der Verkäufer die Anteile vor 2009 veräußert und die Zuflussbesteuerung gewählt, unterliegt der Gewinn auch ab dem Veranlagungszeitraum 2009 dem Halbeinkünfteverfahren.
Bei der Beurteilung, ob das Halb- oder Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, wird auf den Veräußerungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der wiederkehrenden Leistungen abgestellt.
OFD Magdeburg 11.8.08, S 2244 – 58 – St 214 V