Der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage stellt auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat im Eigenheim verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das öffentliche Netz geliefert wird.
Der Begriff der Einnahmen ist laut EuGH im Sinne eines als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spielt es keine Rolle, ob diese auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist.
EuGH 20.6.13, Rechtssache C-219/12
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall errichtete der Steuerpflichtige im Jahr 2005 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses. Da diese Anlage keine Speichermöglichkeit besaß, lieferte er die Gesamtmenge des produzierten Stroms, die geringer war als sein Eigenbedarf, an das Netz.
Diese Lieferungen wurden in Höhe des Marktpreises vergütet und unterlagen der Umsatzsteuer. Im Gegenzug kaufte der Steuerpflichtige den für seinen Haushalt benötigten Strom zum selben Preis, für den der von seiner Fotovoltaikanlage produzierte Strom an das Netz geliefert wurde, vom Stromanbieter zurück.
Der Steuerpflichtige beantragte die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovoltaikanlage entrichteten Vorsteuer. Das Fi-nanzamt verweigerte diese Vorsteuererstattung mit der Begründung, dass mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt würde.
Entscheidung
Am Ende des Instanzenweges musste nun der EuGH entscheiden. Nach dessen Auffassung sind Einnahmen, wenn die Stromlieferungen an das Netz auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auch nachhaltig. Insoweit ist es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet.
Außerdem weist der EuGH darauf hin, dass die Umsatzsteuer, die Gegenständen oder Dienstleistungen einer Vorstufe belastet wurden, generell als Vorsteuer abgezogen werden kann. Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe geknüpft.
Ein Abzug der Steuern aus der Vorstufe ist geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Eigenschaft als Unternehmer setzt insbesondere voraus, dass der Betreffende eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.