Aufwendungen für die Entfernung einer Fettschürze sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn vor der Operation kein amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt wurde, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit ergibt.
Bei solchen häufig aus kosmetischen Gründen veranlassten Operationen muss dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, vor Durchführung der Maßnahme fachlichen Rat dazu einzu-holen, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.
FG Hamburg 6.6.08, 5 K 24/07