Aufgrund der Abschaffung der Praxisgebühr zum 1.1.2013 beabsichtigen zahlreiche Krankenkassen aufgrund der guten Finanzlage, ihren Mitgliedern die Praxisgebühr als Prämienzahlung oder im Rahmen von Bonusprogrammen etwa für Vorsorgeuntersuchungen oder Sportkurse zu erstatten.
OFD Rheinland 21.5.13,
BFH 18.7.12, X R 41/11
Steuerliche Würdigung
Der BFH hatte vor rund einem Jahr entschieden, dass die Praxisgebühr keine absetzbaren Beiträge zu Krankenversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG darstellen. Im steuerrechtlichen Sinne handelt es sich vielmehr um eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten.
Diese Selbstbeteiligung stellt keine Vorsorgeaufwendung in Form eines Beitrags dar. Die Zahlung steht nicht mit der Erlangung des Versicherungsschutzes in Zusammenhang und dient damit nicht der Vorsorge. Demzufolge handelt es sich nicht um Krankenversicherungsbeiträge. Auch scheidet der Sonderausgabenabzug aus.
Im Zuge dieses Urteils wurde auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt, dass die Erstattung der Praxisgebühr nicht wie eine reguläre Beitragsrückerstattung zu behandeln ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Prämien- oder Bonuszahlung auf die zuvor tatsächlich entrichtete Praxisgebühr Bezug nimmt und sich an deren Höhe orientiert.
Gibt es hingegen etwa eine Pauschale oder ein teureres Bonusprogramm, wird die Auszahlung dadurch als Beitragsrückerstattung gewertet. Krankenversicherungen als übermittelnde Stellen sind dann verpflichtet, neben den gezahlten Prämien auch die Beitragsrückerstattung im Jahr des Zuflusses elektronisch zu übermitteln.
Praxishinweis
Die Erstattung der Praxisgebühr stellt keine Beitragsrückerstattung dar, wenn die Krankenkasse bei der Erstattung auf die tatsächlich entrichtete Praxisgebühr Bezug nimmt und sich an deren Höhe orientiert. Achten Sie also bei der Erstattung der Praxisgebühr darauf, dass diese in der Abrechnung der Krankenkasse erkennbar ist und setzen Sie in der Steuererklärung als Sonderausgaben die vollen Krankenkassenbeiträge ohne Berücksichtigung der Erstattung an.