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Das Merkmal der wesentlichen Beteiligung am Kapital der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre in § 17 EStG ist für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in dieser Phase jeweils geltenden Grenze zu bestimmen.
Daraus folgt laut BFH umgekehrt und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die gesetzlich geminderte Grenze für frühere Veranlagungszeiträume nicht anwendbar ist und eine Veräußerung im Anschluss nicht zu besteuern ist, wenn der Steuerpflichtige nie wesentlich am Kapital beteiligt war.
BMF 27.5.13, IV C 6 – S 2244/12/10001,
BFH 11.12.2012, IX R 7/12, BFH/NV 13, 635

Folgerung in der Praxis

Die Verwaltung wendet das Urteil jetzt auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze von über 25 Prozent auf mindestens 10 Prozent für 1999 bis 2001 an und übernimmt die veranlagungszeitraumbezogene Auslegung.
Die Zeitspanne der letzten fünf Jahre wird für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Zeitfenster jeweils geltenden Beteiligungsgrenze bestimmt. Allerdings erfolgt seitens der Verwaltung keine analoge Anwendung auf die nochmalige Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10 auf 1 Prozent im Jahr 2002, die auch derzeit noch gültig ist.
Ein paralleles Verfahren soll nicht vorgenommen werden, da es in diesem Zusammenhang auch eine Neufassung der Tatbestandsvoraussetzung gab. Abgestellt wird seit 2002 nur noch auf die prozentuale Beteiligungsquote und nicht mehr auf den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung wie noch bei den Grenzen 25 und 10 Prozent.

Praxishinweis

§ 17 Abs. 1 EStG enthält den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr.