Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter auf das ihm zustehende Mehrstimmrecht, liegt darin keine Schenkung an die Mitgesellschafter.
Das gilt nach dem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn deren GmbH-Anteile nunmehr Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen und dadurch eine Werterhöhung erfahren.
Für eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Nötig hierfür ist eine Vermögensverschiebung durch Minderung beim Schenker und Mehrung beim Bedachten.
BFH 30.1.13, II R 38/11
Verzichtet der GmbH-Beteiligte im Rahmen einer Änderung des Gesellschaftsvertrages auf sein bisheriges Mehrheitsstimmrecht, erfüllt dies die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung nicht. Es fehlt an der erforderlichen fassbaren Vermögensverschiebung.
Das Mehrstimmrecht ist kein Vermögensgegenstand, sondern lediglich eine persönliche, unselbstständige Ausgestaltung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung ohne konkreten Bezug auf das Vermögen.
Zudem fehlt es an der erforderlichen Vermögensmehrung der Mitgesellschafter. Ihr Stimmengewicht erhöht sich zwar durch den Wegfall des Mehrstimmrechts, aber sie haben dadurch keine selbstständigen Vermögensgegenstände erhalten.
Sofern Anteile erst mit Wegfall des Mehrstimmrechts Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln, wird zwar der Bewertungsabschlag nach R 101 Abs. 1 und 8 ErbStR nicht mehr berücksichtigt. Doch als bloße Werterhöhung reicht das nicht für die Anforderungen des § 7 ErbStG.
Entscheidend ist, dass sich die Quote der Beteiligungen durch den Verzicht nicht verändert hat. Selbst wenn die bloße Änderung beim Vermögen des Schenkers und Bedachten für eine freigebige Zuwendung ausreichen würde, bliebe das Ergebnis gleich. Der Vermögenswert beim Ex-Mehrstimmgesellschafter hat sich durch den Verzicht nämlich nicht vermindert.