Die Auslegung des § 24 b Abs. 2 EStG wird in der Fachliteratur kontrovers diskutiert, wonach die Wohnsitzmeldung als Vermutung der Haushaltszugehörigkeit bereits beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausreicht und es auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht ankommt.
Um diese Frage ging es im Urteil vom FG Niedersachsen bei einer Tochter, die beim alleinstehenden Vater gemeldet war, tatsächlich aber in einer anderen Wohnung lebte.
FG Niedersachsen 23.1.13, 3 K 12326/12
Laut FG steht dem Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Jahr zu, auch wenn das Kind in seiner Wohnung gemeldet ist.
Das FG verweist auf die Beweislastregel. Da der Entlastungsbetrag eine Steuerminderung bewirkt, hat grundsätzlich der Alleinerziehende das Vorliegen der Voraussetzungen zu belegen.
Zwar kehrt § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG die Beweislast um, weil bei Meldung des Kindes im Haushalt bis zum Beweis des Gegenteils von seiner Haushaltszugehörigkeit auszugehen ist.
Dagegen spricht aber, dass dies melderechtlichen Vorschriften widersprechen könnte, wenn sich jemand ordnungswidrig vorsätzlich oder fahrlässig für eine Wohnung anmeldet, die er entweder gar nicht bezieht oder das Domizil abmeldet, obwohl er dort weiterhin wohnt.
Hätte sich die Tochter also im vorliegenden Fall korrekt unter der von ihr tatsächlich bewohnten Wohnung angemeldet, stünde dem Vater kein Entlastungsbetrag zu, weil die Anspruchsvoraussetzung der Haushaltszugehörigkeit fehlt.
Nach Ansicht des FG gibt es hier nur aufgrund der gesetzlichen Vermutung den Entlastungsbetrag. Dadurch wird ein melderechtlich unzulässiges Verhalten mit einer Steuervergünstigung belohnt.
In Teilen der Literatur wird dagegen die unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit bejaht, indem sich das FA allein an die Meldung zu halten habe, analog zum Grundlagenbescheid.