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Nach Ansicht des BFH kann der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil wahlweise nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem günstigsten Marktpreis ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag oder mit diesen Abzügen auf Basis des Endpreises abzüglich der von seinem Arbeitgeber gewährten Rabatte nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten.
Während bei Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG ohne die Abzüge lediglich der günstigste Marktpreis die Bemessungsgrundlage darstellt, wirken sich bei § 8 Abs. 3 EStG auch Preisnachlässe aus, die bei individuellen Verhandlungen mit den Kunden in der Praxis auch zweistellig ausfallen können.
Insoweit lohnt es sich, vor der Entscheidung, beide Alternativen durchzurechnen, um den geringeren geldwerten Vorteil anzusetzen.
BMF 16.5.13, IV C 5 – S 2334/07/0011,
BFH 26.7.12, VI R 30/09; VI R 27/11

Die Wahlmöglichkeiten wendet die Verwaltung sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Arbeitnehmer-Veranlagung in allen offenen Fällen an. Die beiden Preisalternativen werden folgend definiert.
Nach § 8 Abs. 2 EStG sind die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise anzusetzen, also etwa der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen am Markt angeboten wird – unter Einbeziehung zugänglicher Internetangebote. Damit ist R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR nicht mehr anzuwenden.
Nach § 8 Abs. 3 EStG ist der Preis zugrunde zu legen, zu dem der Arbeitgeber Ware oder Dienstleistung Verbrauchern durchschnittlich anbietet. Davon werden der 4 prozentige Bewertungsabschlag und der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abgezogen. Zur Ermittlung darf der durchschnittliche Preisnachlass vom empfohlenen Preis abgezogen werden, aber nicht der zur Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kfz in der Automobilbranche hinsichtlich des Nachlasses von 80 %. Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für die ermittelte Methode als Preisbelege zum Lohnkonto aufzubewahren und zu dokumentieren. Der Arbeitnehmer hat das Wahlrecht, zwischen den Bewertungsmethoden in seiner Einkommensteuerveranlagung zu entscheiden und muss den beim Lohnsteuerabzug zugrunde gelegten Endpreis nachweisen. Davon unbenommen kann der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug den geldwerten Vorteil abweichend bewerten.

Beispiel

Das BMF-Schreiben enthält folgende Beispielsrechnung. Der Arbeitgeber gibt eine Couch und eine Schrankwand an den Arbeitnehmer für 3.000 EUR verbilligt ab. Der Endpreis beträgt jeweils 5.000 EUR, worauf das Möbelhandelsunternehmen durchschnittlich 10 Prozent gewährt, also für 4.500 EUR abgibt.
Eine andere Firma bietet diese Couch im Internet für 4.000 EUR an. Der Arbeitnehmer beantragt im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Couch nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG und legt einen Ausdruck des günstigeren Angebots vor.

Steuerliche Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Endpreis i.S.d. § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angebotene Preis des Arbeitgebers in Höhe von jeweils 4.500 EUR (= 5.000 EUR abzgl. durchschnittlichem Rabatt von 10 %). Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung der Schrankwand ist der Endpreis um 180 EUR (= 4 %) zu kürzen, sodass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts von 3.000 EUR ein Arbeitslohn von 1.320 EUR ergibt.
Dieser Arbeitslohn überschreitet den Rabatt-Freibetrag von 1.080 EUR um 240 EUR, sodass dieser Betrag für Januar 2013 zu versteuern ist. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung der Couch ist der Endpreis von 4.500 EUR um 180 EUR (= 4 %) zu kürzen, sodass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts von 3.000 EUR ein Arbeitslohn von 1.320 EUR ergibt. Der Rabatt-Freibetrag kommt nicht mehr in Betracht, da er bereits bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung der Schrankwand berücksichtigt wurde. Daher ist ein Arbeitslohn von 1.320 EUR für Februar 2013 zu versteuern.

Steuerliche Behandlung im Veranlagungsverfahren

Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die nachgewiesene günstigste Marktkondition in Höhe von 4.000 EUR. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung der Couch ist der Endpreis nicht zu kürzen, sodass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein Arbeitslohn von 1.000 EUR (statt bisher 1.320 EUR) ergibt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist überschritten, sodass ein Arbeitslohn von 1.000 EUR zu versteuern ist. Der bisher versteuerte Arbeitslohn (vgl. Zeile 3 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2013) ist durch das Finanzamt um 320 EUR zu mindern.