Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift, verliert diese die Wirkung zum Vorsteuerabzug.
Das gilt laut BFH auch dann, wenn die Rechnung den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist, da der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung ist.
BFH 23.1.13, XI R 25/11,
BFH 11.10.07, V R 27/05, BStBl II 08, 438
Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger dieser widerspricht.
Die Vorschrift stellt allein auf die Tatsache des Widerspruchs ab und nicht darauf, ob sie zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und ob sie die Umsatzsteuer korrekt ausweist.
Es ist Sache der beteiligten Unternehmer, sich über die Richtigkeit der Gutschrift zu verständigen und dann unter Umständen eine neue Rechnung herbeizuführen. Bis dahin hat die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung verloren und begründet kein Recht zum Vorsteuerabzug.
Praxishinweis
Selbst wenn der leistende Unternehmer verpflichtet ist, den an sich steuerfreien Umsatz durch Option nach § 9 UStG als steuerpflichtig zu behandeln, ist die Behandlung als steuerfrei nicht von der Zustimmung des Empfängers abhängig.
Ob und inwieweit die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung besteht, wird für das UStG grundsätzlich nicht geprüft. Zum Übergang eines Umsatzes als wieder steuerfrei oder verdreht steuerpflichtig ist keine Zustimmung des Leistungsempfängers nötig.