In Steuer-Tipps für ALLE

Maßnahmen zur Heilung einer Krankheit oder deren Linderung werden ohne Prüfung der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach typisierend als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt.
Behandlungen aus kosmetischen Erwägungen ohne medizinische Notwendigkeit und therapeutisches Ziel fallen nicht unter Heilbehandlungen und Krankheitskosten.
FinMin Schleswig-Holstein 12.3.13, Kurzinfo ESt 6/13 VI 313 – S 2284 – 187

Sie gehören damit zur Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG. Ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Behandlung der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient, befindet sich der Steuerpflichtige im Zweifel in der Beleg- und Nachweispflicht.
Anwendungskatalog ist nicht umfassend
Im Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden in § 64 Abs. 1 EStDV die Nachweise von Krankheitskosten festgeschrieben. Der Anwendungskatalog enthält jedoch keine Regelung, ob ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest gefordert werden kann.
Daher soll nach der Vorgabe des FinMin Schleswig-Holstein ein Steuerpflichtiger die Zweckbestimmung seiner Behandlung anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Ein Attest des behandelnden Arztes genügt grundsätzlich nicht.
Praxishinweis
Der Nachweis einer medizinischen Indikation gilt auf jeden Fall als erbracht, wenn sich Krankenversicherung oder Beihilfe an den Behandlungskosten beteiligen. Beim Streit über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung erleichtert ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung der Krankenversicherung zur medizinischen Notwendigkeit die Nachweisführung.