In für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Kommt es zur Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine Sozietät und werden dabei Honorarforderungen zurückbehalten, sind die Forderungen nach einem Urteil des BFH im Zeitpunkt der Einbringung noch nicht erfolgswirksam.
Ermittelt der Freiberufler den Gewinn seiner Einzelpraxis nach § 4 Abs. 3 EStG, sind die Honorare im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen. Dabei werden zwar – etwa bei Gründung einer Sozietät in Form einer GbR – sämtliche stillen Reserven aufgedeckt.
Das betrifft aber nicht sämtliche zurückbehaltene Forderungen. Sind diese nämlich nicht eingezogen, müssen sie nicht gewinnerhöhend berücksichtigt werden.
BFH 4.12.12, VIII R 41/09,
BFH 26.6.12, VIII R 41/09; 14.11.07, XI R 32/06
FG Münster 23.6.09, 1 K 4263/06 F

Honorarforderungen eines Freiberuflers können als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden.
Entnimmt der Veräußerer die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich, verbleiben sie als Restbetriebsvermögen und der Übergangsgewinn erstreckt sich nur auf wirklich eingebrachte Wirtschaftsgüter. Ermittelte der Freiberufler den Praxisgewinn vor der Einbringung nach § 4 Abs. 3 EStG, stellen die zurückbehaltenen Forderungen nachträgliche Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG erst im Zuflusszeitpunkt dar.
Praxishinweis
Der BFH hatte das BMF jüngst zum Beitritt aufgefordert, nachdem er die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zugelassen hatte, weil ein Urteil des I. Senats nicht im BStBl veröffentlich worden war und auch von der Finanzverwaltung nicht angewandt wurde.
Da nun der VIII. Senat genauso entschieden hat, muss sich das BMF jetzt entscheiden, ob die Urteile im BStBl veröffentlicht und damit für anwendbar erklärt werden. Die Alternative des offiziellen Nichtanwendungserlasses war damals unterblieben.