Eine Dinner-Show unterliegt als komplexe Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen dem Regelsteuersatz. Allein der Umstand, dass die beiden Bestandteile Mahlzeit und künstlerische Darbietung auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung.
Dem Besucher der Dinner-Show geht es gerade um die Verbindung beider Elemente. Der BFH widerspricht damit dem FG Bremen, das die im Rahmen der Dinner-Show erbrachten künstlerischen Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterwarf.
BFH 10.1.13, V R 31/10,EuGH 10.3.11, C-497/09, UR 11, 272; 19.7.12, C-44/11, DB 12, 1662
Nach der EuGH-Rechtsprechung ist zunächst jede Lieferung oder Dienstleistung als eigenständig zu betrachten. Bei einem Bündel von Einzelleistungen ist jedoch in der Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob diese noch getrennt sind oder ein einheitlicher Umsatz vorliegt.
Dabei wird auf den Durchschnittsverbraucher abgestellt. Insoweit darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze sind als einheitliches Geschäft anzusehen, wenn sie nicht selbstständig sind.
Das gilt auch bei den Umsätzen aus der Veranstaltung einer Dinner-Show, die einheitlich dem Regelsteuersatz unterliegen. Durch die Ver-flechtung von künstlerischer und kulinarischer Leistung kann der Ver-braucher nicht nur eine Komponente in Anspruch nehmen. Die Aufspal-tung von Varieté-Show und 4-Gänge-Menü wäre aufgrund der vom Durchschnittskunden gewünschten Verbindung lebensfremd, sodass alles dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegt.
Dies setzt voraus, dass die Theatervorführung den Hauptbestandteil der Gesamtleistung und somit den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Die Dinner-Show ist aber die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente.