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Das FG Düsseldorf holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob der Abzugsbetrag in § 32c EStG in der Fassung für 2007 mit „Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 auf 45 % gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG) eingeführt wurde.
Das FG hält die 45%ige Reichensteuer teilweise für verfassungswidrig, denn sehr gut verdienende Angestellte, Anleger, Rentner oder Vermieter werden dem Spitzensteuersatz unterworfen, selbstständige Unternehmer und Freiberufler mit gleich hohen Einkünften unterliegen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42 %.
FG Düsseldorf 14.12.12, 1 K 2309/09 E, beim BVerfG unter 2 BvL 1/13

Das FG stuft dies als verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach „Art. 3 Abs. 1 GG ein, da kein erkennbarer Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt, gerade sehr gut verdienende Privatbürger steuerlich besonders stark zu belasten.
Diese Vorlageentscheidung steht in Einklang mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum, auch dort wird die Anwendung der Reichensteuer auf nur spezielle Einkünfte durchweg für verfassungswidrig gehalten.
Praxishinweis:
Keine Beanstandung gibt es hingegen grundsätzlich am Spitzensteuersatz oder gar an dem Einkommensteuertarif insgesamt, da dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Steuersatzes ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Vor dem Gleichheitsgebot lässt es sich nur nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen der Reichensteuer unterworfen wird, andere wie Unternehmer und Freiberufler hingegen nicht.
Ab 2008 unterliegen alle Steuerpflichtigen bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45 %, egal welche Einkünfte sie erzielen.