Allein der geplante Bau und Verkauf von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vorhaben aus baurechtlichen Gründen von vornherein nicht zu realisieren ist.
Mit diesem Tenor konkretisiert der BFH erneut seine umfangreiche Rechtsprechung zur Tatsache, dass innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden und dadurch regelmäßig vom gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist.
Trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze kann es im Einzelfall insbesondere dann noch bei einer privaten Vermögensverwaltung bleiben, wenn handfeste Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht vorliegen.
BFH 20.11.12, IX R 10/11
BFH 5.5.04, XI R 25/03, BFH/NV 04, 1399; 10.12.01, GrS 1/98, BStBl II 02, 291; 20.7.05, X R 74/01, BFH/NV 05, 2195
Sachverhalt
Im Urteilsfall wurde das erworbene Gebäude abgerissen, ein Architekt mit der Planung von Doppelhaushälften und der Makler mit dem Verkauf beauftragt. Anschließend musste das Grundstück mangels Baugenehmigung unbebaut weiterveräußert werden.
Entscheidung
Die Kosten für den Abriss konnten nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, da kein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Allein die Planung der Errichtung und Veräußerung von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme des § 15 EStG, insbesondere nicht nach der Vorgabe der Drei-Objekt-Grenze.
Sind die Planungen zum Hausbau noch nicht hinreichend konkret, begründen sie noch keine Gewerblichkeit, wenn etwa eine gesicherte baurechtliche Grundlage fehlt, um den Kauf als ersten Schritt der Tätigkeit eines gewerblichen Grundstückshändlers qualifizieren zu können. Dies ist bei der Beurteilung eines nur geplanten potenziellen gewerblichen Grundstückshandels mit einzubeziehen. Ist das Vorhaben von vornherein als nicht realisierbar einzustufen, steht das der Einordnung als gewerblich entgegen.