Der BFH hat sich in zwei Urteilen damit beschäftigt, wann der geldwerte Vorteil bei Jobtickets oder Aktienoptionen als Arbeitslohn zufließt.
Arbeitslohn beim Erwerb von Jobtickets
In dem ersten Urteil bestätigt der BFH nicht nur die Verwaltungsauffassung in H 8.1 Abs. 1 bis 4 LStH, sondern erläutert auch ausführlich, dass der geldwerte Vorteil bei länger gültigen Jobtickets auf einen Schlag mit Ausübung des Bezugsrechts zufließt.
Dadurch ist es fast unmöglich bei Jahreskarten, die 44 EUR Freigrenze für Sachbezüge zu nutzen. Denn schon beim Erwerb der Jahresnetzkarten ist der Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG als Sachbezugszufluss zu bewerten.
Ticket: BFH 14.11.12, VI R 56/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 130630
BFH 20.11.08, VI R 25/05, BStBl II 09, 382
Aktien: BFH 18.9.12, VI R 90/10, BFH 6.11, VI R 37/09, BStBl II 11
Sachverhalt
Ein Unternehmen hatte mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe von Jobtickets für seine Mitarbeiter geschlossen. Die Jobtickets wurden nur als Jahreskarte ausgegeben.
Die Arbeitnehmer mussten einen monatlichen Eigenanteil an den jeweiligen Verkehrsbetrieb zahlen. Zusätzlich zahlte das Unternehmen an die Verkehrsbetriebe einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR pro Arbeitnehmer und behandelte diesen Zuschuss als steuerfreien Sachbezug. Das Finanzamt lehnte jedoch die Steuerbefreiung ab und unterwarf die Zuschüsse dem Lohnsteuerabzug.
Entscheidung
Das vom Arbeitgeber eingeräumte Recht, eine vergünstigte Jahresnetzkarte zu erwerben, ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmern für ihre Arbeitsleistung gewährt wurde. Dieser geldwerte Vorteil ist den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem einmaligen Erwerb der Jahresnetzkarten sofort zugeflossen.
Bei Arbeitnehmern, die das Bezugsrecht nicht ausgeübt und keine Jahresnetzkarten erworben haben, liegt dagegen kein Zufluss vor. Denn allein durch die Einräumung eines Anspruchs wird noch kein Zufluss von Arbeitslohn bewirkt.
Der geldwerte Vorteil besteht nicht bereits in der Differenz zwischen dem üblichen Verkaufspreis einer vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den diesbezüglichen Aufwendungen der Arbeitnehmer.
Hiervon sind noch die üblichen Preisnachlässe, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt, vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist daher auch der über Zuzahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsbetrieb hinausgehende Nachlass auf den üblichen Endpreis.
Merke
Unerheblich ist, ob das Jobticket von Arbeitnehmern oder Verkehrsbetrieben gekündigt werden kann, weil es den Preisnachlass schon vor dem Erwerb gibt. Dieser Vorgang bleibt durch eine Kündigung unberührt.
Ohne Bedeutung für den Zufluss sind die einzelnen Zahlungen, hier bewirken monatliche Überweisungen an die Verkehrsbetriebe keinen anteiligen monatlichen Zufluss. Denn der Vorteil fließt Arbeitnehmern mit Ausübung des Rechts sofort und nicht aufgrund arbeitgeberseitiger Zahlungen an einen Dritten zu. Das Recht zum Erwerb des Jobtickets wird auch nicht jeden Monat neu ausgeübt. Ähnlich wie Sperr- und Haltefristen beim Aktienkauf stehen Bedingung und Zahlungsmodalitäten dem Zufluss nicht entgegen.
Zufluss von Aktienoptionen für Arbeitnehmer mit Ausübung
In einem weiteren Urteil des BFH ging es um die Beurteilung des Vorteils aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht. Dieser Vorteil fließt nach Auffassung des Gerichts dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Moment zu, in dem dieser das Recht ausübt oder anderweitig verwertet.
Eine solche sonstige Verwertung liegt insbesondere dann vor, wenn Angestellte das Recht auf Dritte übertragen. Als Folge hieraus bemisst sich der Vorteil nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehört auch die Gewährung eines Ankaufs von Optionsrechten.
Der steuerpflichtige Vorteil hieraus fließt dem Arbeitnehmer allerdings nicht schon mit der Einräumung, sondern erst mit Ausübung durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst zu. Denn erst dann gelangt der geldwerte Vorteil in Form des auf den Aktienerwerb gewährten Preisnachlasses regelmäßig ins wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers.
Das gilt auch noch, wenn der Arbeitnehmer die Optionen entgeltlich an eine von ihm beherrschte GmbH überträgt, weil sich der einkommensteuerlich maßgebende Zuflusszeitpunkt des aus einer Option resultierenden Vorteils nach dem Zeitpunkt der Verwertung richtet.
Ansonsten ist der Zeitpunkt der Übertragung oder des Verzichts auf eine Option maßgebend. Auch eine verdeckte Einlage des Arbeitnehmers von einem eingeräumten Recht stellt eine Verwertung dar, indem er die Option auf einen anderen Rechtsträger überträgt.
Praxishinweis
Unstrittig ist, dass grundsätzlich ein Vorteil aus der Überlassung der Aktienoption zufließt. Diesen Zeitpunkt nimmt der BFH bereits früh mit einer Übertragung an. Ob das gut oder schlecht ist, richtet sich danach, wann der Vorteil aufgrund des Kursverlaufes geringer zu bemessen wäre.