Das BMF passt den Anwendungserlass hinsichtlich des betrieblichen Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG an die BFH-Rechtsprechung zu Überentnahmen an.
Wie der BFH ist auch das BMF der Meinung, dass die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4a EStG darstellt, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hatte.
Im Gegensatz dazu hat der BFH jedoch entschieden, dass § 4 Absatz 4a Satz 5 EStG dann anzuwenden sei, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Belastung eines Kontokorrentkontos finanziert wird.
BMF 18.2.13, IV C 6 – S 2144/07/1000,
BMF 17.11.05, BStBl I 05, 1019
BFH 22.9.11, IV R 33/08, BStBl II 12, 10; 23.2.12, IV R 19/08
Nach Auffassung des BMF stellt die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts nicht nur bei der Betriebsaufspaltung sondern auch bei der Verschmelzung weder eine Entnahme noch eine Einlage dar, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat.
Hinzu kommt die Feststellung, dass für die Beurteilung, ob es Schuldzinsen für bei Überentnahmen ausgenommene Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen sind, nur die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel zählt.
Werden Gelder zunächst auf ein Girokonto überwiesen, wird ein Finanzierungszusammenhang mit dem Neuerwerb nur bei enger zeitlicher und betragsmäßiger Verknüpfung zwischen der Belastung auf dem Girokonto und der Darlehensaufnahme angenommen.
Das wird unwiderlegbar innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Kreditauszahlung vermutet. Ist der Zeitraum länger, muss der Steuerpflichtige den Finanzierungszusammenhang nachweisen.
Eine Verschonung der Darlehensmittel entfällt, wenn die Güter schon finanziert waren und der Kredit das eingesetzte Eigenkapital wieder auffüllt.