Erhält ein Gesellschafter anlässlich der Verschmelzung von zwei Körperschaften neue Aktien oder GmbH-Anteile, beginnt für ihn eine neue Spekulationsfrist.
BFH 19.8.08, IX R 71/07, DStR 08, 2105, 7.11.07, I R 41/05, BFH/NV 08, 679; 22.5.03, IX R 9/00, BStBl II 03, 712
BMF 15.8.08, IV C 1 – S 2000/07/0009
Denn bei dieser Kapitalmaßnahme handelt es sich um einen Anschaffungsvorgang durch den Tausch von Anteilen an der übertragenden gegen Anteile an der übernehmenden Körperschaft.
Damit handelt es sich nach Auffassung des BFH um einen entgeltlichen Erwerb. Im Rahmen einer Verschmelzung werden zwei Gesellschaften entweder auf eine bereits bestehende oder auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft übertragen und die Altaktionäre erhalten neue Aktien.
Dabei gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft nach § 13 Abs. 2 UmwStG als zu ihren Anschaffungskosten veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft. Sofern die bisherigen Aktien bei einem Privatanleger noch kein Jahr im Depot liegen, muss daher kein Spekulationsgeschäft versteuert werden, weil der Erlös mit Null angesetzt wird. Erst beim Verkauf der neuen Aktien innerhalb eines weiteren Jahres nach der Verschmelzung kommt es zu einem steu-erpflichtigen Vorgang. Die ehemaligen Anschaffungskosten der Altaktien werden dem Veräußerungserlös der neuen Titel gegenübergestellt.
Steuer-Tipp
Eine Verschmelzung ab 2009 zieht nach § 20 Abs. 4a S. 1 EStG keine Erfassung unter der Abgeltungsteuer nach sich. Denn die hingegebenen Anteile gelten zwingend als zu den Anschaffungskosten veräußert. Mangels Wahlrecht wirkt sich das aber immer dann negativ aus, wenn Verluste realisiert werden. Wurden die anlässlich der Kapitalmaßnahme hingegebenen Anteile vor 2009 erworben, dürfen die Banken die neu erhaltenen Wertpapiere nach Anweisung des BMF weiter als Altbestand mit Bestandsschutz führen.