Der BFH hatte über die Höhe einer Teilwert-AfA auf eine GmbH-Beteiligung zu entscheiden, die in das Betriebsvermögen eingelegt worden war.
Fraglich war, von welchem Ausgangswert die Abschreibung vorzunehmen war.
BFH 5.6.08, IV R 73/05, DB 08, 2400, 17.7.08, I R 77/06; 2.9.08, X R 48/02, DStR 08, 2211
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Als Obergrenze kommen für Anteile an einer Kapitalgesellschaft jedoch die ehemaligen Anschaffungskosten zum Ansatz, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 EStG wesentlich beteiligt ist.
Maßgebend für die Einordnung als Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einlage. Dabei darf die Bewertung auch dann höchstens mit den Anschaffungskosten erfolgen, wenn der eingelegte Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Zuführung mindestens 1 v.H. betragen hat. Auf die Dauer des Bestehens der Beteiligung vor der Einlage kommt es nicht an. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich beim eingelegten Geschäftsanteil selbst um eine wesentliche Beteiligung handelt. Entscheidend ist nur, dass der Gesellschafter innerhalb der Fünfjahresfrist einmal wesentlich beteiligt war.
Steuer-Tipp
Wird eine wesentliche Beteiligung in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten überführt, liegt statt einer Einlage eine Veräußerung nach § 17 EStG vor. Die Steuerpflicht kann nach der neueren BFH-Rechtsprechung selbst dann nicht vermieden werden, wenn es sich um eine Beteiligung von 100 v.H. handelt