Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung einer gegen seinen Mitarbeiter verhängten Geldbuße oder -auflage, handelt es sich regelmäßig um Arbeitslohn.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbringt.
BFH 22.7.08, VI R 47/06, VI R 64/06, BStBl II 07, 892; 17.1.08, VI R 26/06, BStBl II 08, 378
Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Vorinstanz. Eine Lohnzuwendung ist nur zu dann verneinen, wenn der betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme von Geldbußen überlagert.
Im Streitfall hatte ein GmbH-Geschäftsführer gegen das Lebensmittelrecht verstoßen. Gegen ihn wurden Bußgelder von rund 40.000 EUR verhängt. Die GmbH übernahm sämtliche Zahlungen.
Die Zahlungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Geschäftsführers an der Übernahme der Geldbußen bestand. Je höher die Bereicherung beim Arbeitnehmer ausfällt, desto geringer zählt das vorhandene eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Im Streitfall betrug die gegen den Geschäftsführer festgesetzte Geldbuße drei viertel seines Jahresgehalts. Der Vorteil des Arbeitnehmers steht deutlich im Vordergrund. Ein Interesse des Arbeitgebers ergibt sich auch nicht schon allein daraus, dass die Taten im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit begangen wurden.
Steuer-Tipp
Die vom Arbeitgeber übernommenen Bußgelder lassen sich gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG auch nicht als Werbungskosten abziehen. Gleiches gilt nach § 12 Nr. 4 EStG für Geldauflagen, soweit diese nicht der Wiedergutmachung des verursachten Schadens dienen.