Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet er im Anschluss hieran weiter Beiträge an den Versicherer, sind diese als Arbeitslohn einzuordnen.
BFH 5.7.12, VI R 11/11
Sachverhalt
Im Urteilsfall wurde dem Angestellten eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente zugesagt. Zur Sicherung und Finanzierung schloss der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung ab und leistete die Prämien.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete sich der Arbeitgeber, die Beiträge weiter zu entrichten und trat gleichzeitig sämtliche Ansprüche aus der Police ab. Selbst während der gerichtlichen Auseinandersetzung des Arbeitnehmers mit der Assekuranz wegen Berufsunfähigkeit zahlte die Firma weiter.
Entscheidung
Die Abtretung von Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen bewirkt im Allgemeinen, dass der neue Gläubiger in Hinsicht auf die Forderung aus dem Vertrag die Stellung eines Versicherungsnehmers hat und dadurch zum Inhaber des Rechtsanspruchs gegenüber dem Versicherer wird.
Da das Versicherungsverhältnis ansonsten jedoch unverändert bleibt, ist der Versicherungsnehmer zur Prämienleistung verpflichtet. Der Arbeitgeber hat nach der Abtretung die Versicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer einzubehalten, der nun selbst bezugsberechtigt ist.
Dies bewirkt die Umwandlung der Rückdeckungs- in eine Direktversicherung und nachfolgende Beitrage des Arbeitgebers werden damit wie bei einer Direktversicherung erbracht. Dadurch sind sie als Arbeitslohn zu beurteilen.
Steuertipp:
Beiträge an eine Direktversicherung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Im Gegenzug unterliegen die späteren Versicherungsleistungen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.
Nicht nur die laufenden Beiträge des Arbeitgebers, sondern auch die in den Vorjahren bereits erfolgte Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung auf den Arbeitnehmer führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Bemessungsgrundlage ist das geschäftsplanmäßige Deckungskapital zuzüglich der Überschussbeteiligung. Hierauf verweist R 40b.1 Abs. 3 Satz 3 LStR.
Durch eine Anzeige der Übertragung seitens des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 Nr. 2 EStG wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer gehemmt.