In für ARBEITNEHMER

Der BFH hat mit zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von berufsbezogenen Werbungskosten und Aufwand der privaten Lebensführung fortentwickelt.
In beiden Fällen hatten leitende Angestellte an Kursen zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation teilgenommen (sog. NLP-Kurse). Dabei ging es beispielsweise um das Erlernen von Interviewtechniken, die Koordination und Leitung von Gruppenprozessen sowie um Organisationsentwicklung.
Berufliche Kommunikation: BFH 28.8.08, VI R 44/04 und VI R 35/05,
Abgrenzung Bildungsaufwendungen:
BFH 17.7.92, VI R 12/91, BStBl II 92, 1036; 6.3.95, VI R 76/94, BStBl II 95, 393; 24.8.01, VI R 40/94, BFH/NV 02, 182; 10.4.02, VI R 46/01, BStBl II 02, 579; 20.7.06, VI R 94/01, BStBl II 07, 121
FG Nürnberg 25.7.01 III 164/98, DStRE 01, 1334
FG Rheinland-Pfalz 20.1.95, 3 K 1372/94, EFG 95, 662
Teilnehmerkreis: BFH 18.5.06, VI B 145/05, BFH/NV 06, 1474; 24.4.92, VI R 110/89, BFH/NV 92, 801


Diese Maßnahmen stellen Erwerbsaufwand dar und können daher zu Werbungskosten führen.
Solche Beratungsmethoden werden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der beruflichen Arbeit eingesetzt. Denn die Kommunikationsfähigkeit ist Bestandteil der Sozialkompetenz und bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich.
Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht es insbesondere, wenn
die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden,
ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und
die Kenntnisse und Fähigkeiten anschließend im Beruf verwendet werden.
Dabei sind private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge ergeben. Auch ein Kurs zur Vermittlung von Grundwissen kann beruflich veranlasst sein, wenn dies die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.
Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit – wie etwa die Tätigkeit in einer Führungsposition – gleichgerichtete Interessen haben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit interessiert sind. Unschädlich ist es auch, wenn die Teilnehmer im Rahmen der Maßnahmen Einblicke in die Arbeitswelt anderer Berufsgruppen erhalten. Denn Inhalt sind Problemstellungen bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben, die bei unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten in vergleichbarer Weise auftreten. Dies zeigte sich gerade auch in einem der Streitfälle, indem die Anwendung der in den Kursen erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Aufstieg der Arbeitnehmerin zur Abteilungsleiterin beigetragen hatte.