Ein Darlehen mit einem unter dem marktüblichen Zinssatz liegenden Zinssatz stellt eine freigebige Zuwendung (Schenkung) dar, für deren subjektiven Tatbestand es ausreicht, dass der Schenker den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Begriffs der (Un-)entgeltlichkeit laienhaft zutreffend erfasst.
Sachverhalt
Der Kläger erhielt von seiner Schwester ein Darlehen über knapp 2 Mio. EUR zu einem Zinssatz von lediglich 1 %, rückwirkend zum 1.1.2016. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die verbilligte Überlassung des Darlehens als freigebige Zuwendung betrachtete. Der Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem marktüblichen Zinssatz von 5,5 % wurde als steuerpflichtiger Zuwendungsbetrag angesehen.
Der Kläger legte Einspruch ein, den das Finanzamt zurückwies.
Das FG bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, da der vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen Zinssatz lag und der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts keine vergleichbare Finanzierung zu diesem Zinssatz auf dem Kapitalmarkt hätte erhalten können. Die Schenkung sei bereits zum 1.1.2016 erfolgt. An diesem Tag habe das Darlehen laut dem Darlehensvertrag als ausgezahlt gegolten und der Kläger habe das Darlehen nutzen können.
Der Kläger habe das Darlehen im Zusammenhang mit der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters und daher als wirtschaftlich tätige Person aufgenommen. Die Differenz laut dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem nach Angaben der Deutschen Bundesbank zu zahlenden Zinssatz von 2,81 % habe nominal 1,81 % betragen.
Urteil und Begründung
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Schenkung erfüllt sind. Der Kläger erhielt durch die Gewährung des Darlehens zu einem Zinssatz von 1 % eine Vermögensmehrung, da er das Darlehen zu einem deutlich günstigeren Zinssatz als dem marktüblichen (2,81 %) nutzen konnte. Die Schenkungsteuer entstand daher auf Basis des Zinsvorteils, den der Kläger durch das Darlehen erhielt.
Der BFH stellte klar, dass der marktübliche Zinssatz von 2,81 % zugrunde zu legen war, da dies der Zinssatz war, zu dem der Kläger auf dem Kapitalmarkt ein Darlehen hätte aufnehmen können.
Erläuterungen
Das Urteil zeigt, dass bei niedrig verzinsten Darlehen der Zinsvorteil als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt. Für die Bemessung der Steuer ist der Unterschied zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz entscheidend. Der BFH hat klargestellt, dass der Kläger nicht nachweisen muss, dass der Zinssatz des Darlehens tatsächlich der marktübliche Zinssatz ist. Es reicht aus, dass dieser Zinssatz festgestellt werden kann. § 15 Abs. 1 BewG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige selbst einen anderen Wert nachweisen muss. Erforderlich ist das Feststehen eines anderen Werts (Wortlaut „… wenn kein anderer Wert feststeht“).
Wenn eine Schenkungssteuerpflicht vermieden werden soll, muss ein marktüblicher Zinssatz vereinbart werden.
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