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Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betreibt mehrere Lebensmittelläden. Ihren Mitarbeitern zahlte sie u. a. im Mai und November 2020 als Corona-Sonderzahlung deklarierte Geldleistungen steuerfrei aus. Über die Sonderzahlungen informierte sie die Beschäftigten durch interne Aushänge, mit denen sie darüber informierte, dass sie, wie in den Vorjahren, im Monat Mai Urlaubsgeld bzw. im Monat November einen Bonus als freiwillige Leistung gewähren werde. Das FA versagte die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG.

Entscheidung

Auch das FG wies die Klage ab. Es entschied, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG zwar rückwirkend ab dem 1.3.2020 anwendbar ist, deren Voraussetzungen im konkreten Fall aber weder hinsichtlich der Mai- noch der Novemberzahlung vorgelegen haben. Denn die Steuerpflichtige hatte die als Corona-Sonderzahlung deklarierten Leistungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, die Leistungen wurden also nicht zur Abmilderung der besonderen Belastungen durch die Corona-Krise ausgezahlt. Außerdem war das Zusätzlichkeitskriterium weder nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur alten Rechtslage noch nach den Vorgaben des § 8 Abs. 4 EStG als erfüllt anzusehen. Die Corona-Sonderzahlung wurde ersatzweise anstelle des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung gewährt, d. h. der geschuldete Arbeitslohn wurde durch diese herabgesetzt.

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