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Über das Jahressteuergesetz 2010 wurden die Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB ab 2011 auf die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 26b EStG von derzeit noch 2.100 EUR begrenzt.
Der BFH hat nun klargestellt, dass die Zahlungen nur für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei gewesen sind. Basis ist § 3 Nr. 12 EStG, wonach Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse steuerfrei sind, wenn sie in einem Gesetz oder auf einer Ermächtigung beruhen.
BFH 17.10.12, VIII R 57/09,
Das BMF hat den Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz) veröffentlicht. Inzwischen wurde das Vorhaben umbenannt in „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“.

Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger vom Amtsgericht in rund 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835 a BGB von bis zu 323 EUR pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen, da nach seiner Auffassung die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG nicht in Betracht kam. Begründet wurde dies damit, dass die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren.
Entscheidung
Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien. Es handele sich zwar um Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und damit um steuerbare Einnahmen, und zwar in den Jahren ab 2011 – betraglich begrenzt – nach § 3 Nr. 26b EStG und in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.
Dabei reicht der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Gesetz für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan ist weder nach dem Wortlaut, dem Zweck noch aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift erforderlich.
Steuertipp:
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes soll sich der Freibetrag ab 2013 von 2.100 auf 2.400 EUR erhöhen. Übersteigen Zahlungen an Ehrenamtliche den neuen Freibetrag nicht, sind diese nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig. Gleichzeitig erfolgt die Anhebung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG zur Ehrenamtspauschale von 500 EUR auf 720 EUR.