In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Inhalt

1 Allgemeines

2 Wechsel vom Einzelunternehmen in die GmbH

2.1 Besteuerung eines Einzelunternehmens

2.2 Besteuerung der GmbH

2.3 Wie erfolgt die Umwandlung des Einzelunternehmens zur GmbH?

2.4 Ab welchem Gewinn lohnt sich eine GmbH?

3 Von der GmbH zur Holding

3.1 Aufbau einer Holding

3.2 Begünstigte Gewinnausschüttung an Holding-GmbH

3.3 Verlustverrechnung durch Organschaft möglich

4 Die gewerbesteuerfreie Immobilien-GmbH

5 Fazit

1 Allgemeines

Die Nutzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. einer Holding-GmbH für unternehmerische Tätigkeiten wird heutzutage im Internet und von verschiedenen Wirtschaftsberatern mit mehr oder auch oft weniger steuerlichem Hintergrund als ein sehr interessantes Steuergestaltungsmodell angepriesen. Geworben wird mitunter mit massiven Steuerersparnissen. Es sind dabei Steuersätze zwischen 2 % und 15 % im Gespräch, wenn nicht sogar völlige Steuerfreiheit. Aus einer bestimmten Perspektive ist dies nicht falsch, allerdings nur unter engen Voraussetzungen und mit gewissem Aufwand. Außerdem gibt es kein Rechtsformmodell, das für alle Unternehmen passend ist und durchgehend nur Vorteile bietet.

Im Folgenden geht dieses Merkblatt auf die Themen GmbH und Holding näher ein. Es bleibt dabei nicht aus, mit dem ein oder anderen Mythos aufzuräumen und auch zu erläutern, worauf es in der Praxis wirklich bei der Rechtsformwahl ankommt.

2 Wechsel vom Einzelunterneh­men in die GmbH

2.1 Besteuerung eines Einzelunter­neh­mens

Bevor wir uns der Erläuterung der Holdingstruktur widmen, gehen wir zunächst auf die Besteuerung des Einzelunternehmens ein, von welchem dann in eine GmbH gewechselt wird. Nur wenn diese Besteuerungsunterscheide grundlegend verstanden sind, ergibt sich der Sinn einer Holdingstruktur als eine Erweiterung des Einzel-GmbH-Modells.

Wird ein gewerbliches oder freiberufliches Unternehmen als Einzelunternehmen betrieben, sind der Unternehmer und das Unternehmen aus steuerlicher Sicht identisch. Die Einkünfte aus dem Unternehmen unterliegen der Einkommensteuer, mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 45 %. Hierbei wird der Satz nicht auf das Gesamteinkommen einheitlich fällig, da der Steuertarif progressiv wie eine Kurve ansteigt und sich zudem noch Freibeträge und Abzüge (z.B. für Krankenversicherung, Altersvorsorge) steuermindernd auswirken. Die sogenannte Reichensteuer mit 45 % gilt erst ab einem Einkommen von mehr als 277.826 €, der Spitzensteuersatz von 42 % wird erst ab einem Einkommen von 66.761 € fällig (Stand 2024). Bei zusammenveranlagten Personen verdoppeln sich die Beträge entsprechend. Hinzu kommt gegebenenfalls noch der Solidaritätszuschlag. Bei einem gewerblichen Unternehmen wird außerdem noch Gewerbesteuer fällig, die aber zum großen Teil auf die Einkommensteuer anrechenbar ist.

2.2 Besteuerung der GmbH

Aus rechtlicher Sicht haftet der Einzelunternehmer für Verbindlichkeiten seines Unternehmens unbeschränkt. Er trägt also das volle unternehmerische Risiko.

Eine GmbH ist hingegen eine eigene Rechtsperson, die nur in Höhe ihres Vermögens haftet. Das Privatvermögen des Eigners ist also grundsätzlich geschützt. Neben der GmbH existiert auch die Unternehmergesellschaft (UG). Anders als bei der GmbH, die ein Stammkapital von 25.000 € benötigt, reicht bei einer UG auch nur ein Euro als Stammeinlage aus. Auch die UG wird wie eine eigene rechtlich Person behandelt und kann den Gesellschafter von der Haftung abschirmen. Sie muss allerdings jährlich 25 % ihrer Gewinne in eine Rücklage einstellen, um so auf eine normale GmbH anzuwachsen.

Steuerlich praktisch identisch mit der GmbH ist die Aktiengesellschaft (AG), jedoch ist diese im Aufbau und in der Praxis der rechtlichen Anforderungen wesentlich komplexer.

Aus steuerlicher Sicht unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer von 15 % (+ 5,5 % Solidaritätszuschlag) auf den Steuerbetrag sowie der Gewerbesteuer. Damit ist es also möglich, den Steuersatz auf Ebene der GmbH, je nach Gewerbesteuerbelastung, auf ca. 30 % zu halten – bedeutend weniger als der Spitzensteuersatz und die Reichensteuer. Das Problem ist aber: Das Geld liegt dann in der GmbH. Wie kommt es zum Gesellschafter, damit dieser seine Lebenshaltungskosten bestreiten kann? Es ist nicht zu empfehlen, das Geld einfach auf das Privatkonto zu überweisen, da dann eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, die steuerlich nachteilig sein kann.

Es gibt verschiedene legale Strategien, um Geld aus der GmbH zu entnehmen:

Geschäftsführergehalt

Der Gesellschafter kann mit seiner GmbH einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer abschließen. Er gilt dann als Arbeitnehmer und erhält ein Gehalt ausgezahlt. Im Rahmen der Lohnabrechnung muss in der Regel lediglich die Lohnsteuer (und keine Sozialversicherungsaufwendungen) abgeführt werden. Auf das Gehalt ist zwar der persönliche Steuersatz anzuwenden, allerdings kann die GmbH dieses als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. In der Gesamtschau sinkt hierdurch die Steuerbelastung erheblich.

Darüber hinaus kann die GmbH dem Geschäftsführer auch einen Firmenwagen mit Privatnutzung als Lohnbestandteil zur Verfügung stellen. Die Privatnutzung ist dann zwar wie das Gehalt steuerpflichtig, allerdings können sämtliche Pkw-Kosten bei der GmbH wieder steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Gewinnausschüttung

Durch einen Ausschüttungsbeschluss kann der Gesellschafter sich auch offiziell in Form einer Gewinnausschüttung Geld aus der GmbH auszahlen.

Für die Besteuerung der Ausschüttung gibt es verschiedene Varianten.

Einmal ist eine Besteuerung nach der Abgeltungsteuer mit 25 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf den Steuerbetrag möglich. Geht man davon aus, dass bei der GmbH bereits eine Besteuerung mit 30 % erfolgte, ist die Gesamtsteuerbelastung von gegebenenfalls über 45 % nicht unbedingt attraktiv. Werbungskosten zum GmbH-Anteil (z.B. Finanzierungskosten) können nur in Höhe des Sparerpauschbetrags von 1.000 € im Jahr (Verdopplung bei Zusammenveranlagung mit Ehe- oder Lebenspartner) abgezogen werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit das sogenannte Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Dann sind lediglich 60 % der Gewinnausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Werbungskosten können ebenfalls zu 60 % angesetzt werden.

Interessant sein kann die Ausschüttung über das Teileinkünfteverfahren, insbesondere in einem Jahr mit einem niedrigen Steuersatz, etwa aufgrund eines Sabbaticals, Ruhestands oder sonstiger verrechenbarer Verluste.

Verrechnungskonto

Um sich mit Liquidität zu versorgen, kann der Gesellschafter sich über ein Verrechnungskonto Darlehen auszahlen lassen. Die GmbH fungiert dann im Grunde als Geldautomat. Allerdings muss das Verrechnungskonto marktüblich verzinst werden, was zu steuerpflichtigen Einnahmen bei der GmbH führt. Außerdem müssen ausgeliehene Beträge vom Gesellschafter auch zurückgezahlt werden, denn ansonsten droht die Nichtanerkennung und gegebenenfalls die steuerlich nachteilige verdeckte Ge­winnausschüttung.

2.3 Wie erfolgt die Umwandlung des Einzelunternehmens zur GmbH?

Grundsätzlich können aus einem betrieblichen Ver-mögen nicht einfach Wirtschaftsgüter entnommen werden. Es kann die Aufdeckung „stiller Reserven“ drohen, welches dann zu Steuerbelastungen führt. Dies ist dann der Fall, wenn der tatsächliche Wert von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen – also der Verkaufs­preis an fremde Dritte – den Wert übersteigen, zu dem sie in der Buchhaltung des Unternehmens angesetzt sind. Der Differenzbetrag ist dann steuerpflichtiger Gewinn.

Für die Übertragung eines ganzen Unternehmens auf eine GmbH gibt es im Steuerrecht allerdings spezielle Normen, die es ermöglichen dies weitgehend steuerneutral zu vollziehen.

Über die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes kann gegebenenfalls eine steuerneutrale Übertragung auf die GmbH im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge erfolgen. Das bedeutet, dass Verträge mit Kunden und Lieferanten beim Übergang auf die GmbH nicht extra umgeschrieben werden müssen, sondern kraft Gesetzes im Rahmen einer Ausgliederung von der GmbH übernommen werden können.

Die Übertragung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ist allerdings nur möglich, wenn es sich bei dem Einzelunternehmen um einen ins Handelsregister eingetragenen Kaufmann (e.K.) handelt. Bei allen Umwandlungen nach dem Umwandlungssteuergesetz besteht ein gewisser Aufwand in Bezug auf formale Anforderungen wie zum Beispiel Verträge und Beschlüsse, auch mit notarieller Beurkundung.

Ansonsten ist auch eine Einbringung nach dem Umwandlungssteuergesetz ohne Gesamtrechtsnachfolge steuerneutral möglich. Hierbei handelt es sich dann um eine Einlage des Vermögens des Einzelunternehmens in die GmbH.

Wichtig ist: Sowohl Ausgliederung als auch die Einbringung erfordern immer, dass der einbringende Unternehmer neue Anteile an der GmbH erhält. Nur dann ist eine Buchwertfortführung möglich.

Werden die neuen Anteile der GmbH innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Vermögens des Einzelunternehmens veräußert, wird die Übertragung rückwirkend als zum gemeinen Wert behandelt. Dies bedeutet, dass die Übertragung dann nicht mehr steuerneutral möglich ist und nachträglich steuerliche Belastungen entstehen können.

Hinweis

Umwandlungen von Rechtsformen und Übertagungen von Unternehmensvermögen auf andere Rechtsformen sollten immer steuerlich kompetent betreut werden. Durch eine Aufdeckung von stillen Reserven können bei einer verunglückten Umwandlung hohe Steuerbelastungen entstehen!

Darüber hinaus ist auch eine fremdübliche Veräußerung des Einzelunternehmens an die GmbH eine Möglichkeit. In diesem Fall würde ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn beim Unternehmer anfallen, der gegebenenfalls einer ermäßigten Besteuerung unterliegt. Die GmbH kann von erhöhten Abschreibungswerten profitieren.

2.4 Ab welchem Gewinn lohnt sich eine GmbH?

Pauschal lässt sich dies nicht sagen, aber als Faustregel gilt, dass eine GmbH statt eines Einzelunternehmens sich erst ab einem stetigen steuerpflichtigen Gewinn von mehr als 100.000 € lohnt. Insbesondere kommt es darauf an, welche Gestaltungsmöglichkeiten – wie zum Beispiel das Geschäftsführergehalt – genutzt werden können, und ob Ausschüttungen vorgenommen werden.

Außerdem sind die Verwaltungskosten einer GmbH tendenziell höher, da in jedem Fall eine Bilanz erstellt werden muss. Dies wäre zumindest bei einem freiberuflichen Einzelunternehmen nicht nötig, da hier eine einfache und kostengünstige Einnahmen-Über­schuss­rech­nung ausreicht.

Am ehesten ist die GmbH von Vorteil, wenn Gewinne zur Reinvestition genutzt werden und Ausschüttungen direkt an den Gesellschafter minimiert sind (gegebenenfalls unter Zahlung eines Geschäftsführergehalts).

3 Von der GmbH zur Holding

3.1 Aufbau einer Holding

Üblicherweise besteht eine Holdingstruktur aus einer GmbH (Holdinggesellschaft), die ihrerseits Beteiligungen an weiteren GmbHs oder auch Perso­nen­ge­sell­schaf­ten hält.

Neben der GmbH als Holdingge­sell­schaft sind auch weitere Kapitalgesellschaften für diese Funktion denkbar, etwa eine Aktiengesellschaft (AG) oder auch eine Unternehmergesellschaft (UG). Die Rechts­form muss lediglich den Gesellschafter steuerlich abschirmen können.

Für den mittelständischen Bereich erscheint die GmbH allerdings als beste Lösung bezüglich der Komplexität der Rechtsform.

Die Holding GmbH hält hierbei die weiteren Beteiligungen in ihrem Betriebsvermögen, die sogenannten Untergesellschaften. Regelmäßig hat die Holding-GmbH außer Managementaufgaben und gegebenenfalls Darlehens­gewährungen keine weiteren laufenden geschäftlichen Tätigkeiten. Das Geschäft, welches die Einkünfte bringt, findet in den Untergesellschaften statt.

3.2 Begünstigte Gewinnausschüttung an Holding-GmbH

Gewinnausschüttungen aus den Untergesellschaften sind auf Ebene der Holding-GmbH zu 95 % von der Besteuerung befreit. Im Ergebnis verbleibt bei der Holding-GmbH so für die Ausschüttungen lediglich eine Steuerbelastung von ca. 2 % mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Eine Gewinnausschüttung von der Holding-GmbH an den Gesellschafter unterliegt bei diesem der üblichen Besteuerung mit der Abgeltungsteuer oder dem Teileinkünfteverfahren (s. hierzu Punkt 2.2).

Aber: Die in der Holding-GmbH gesammelten Ausschüttungen der Untergesellschaften können reinvestiert werden, etwa zur Finanzierung neuer Gesellschaften (z.B. für Immobilien oder Finanzanlagen). Hierfür können beispielsweise von der Holding-GmbH entsprechende Darlehen an für diese Zwecke gegründete Untergesellschaften gegeben werden. Die gezahlten Zinsen mindern dann wiederum bei diesen das steuerpflichtige Einkommen, und führen bei der Holding zu einem Ertrag. Die Konditionen für diese Darlehen müssen für Zwecke der steuerlichen Anerkennung allerdings fremdüblich sein.

Vermögenssicherung

Die Haftung der geschäftlich tätigen Untergesellschaften ist auf deren Vermögen beschränkt, das heißt, dass das Privatvermögen des Gesellschafters gesichert ist. Wenn sich jedoch in den GmbH-Beteiligungen Vermögen mit der Zeit ansammelt, wäre dies im Insolvenzfall gefährdet. Dies kann durch regelmäßige Ausschüttungen an eine Holding-GmbH insoweit verhindert werden. Da die Holding-GmbH nicht operativ tätig ist, ist das Insolvenzrisiko bei dieser tendenziell sehr viel niedriger.

3.3 Verlustverrechnung durch Organschaft möglich

Problematisch ist, dass Verluste einer Untergesellschaft grundsätzlich nicht mit Gewinnen der anderen Unterbeteiligungen oder positiven Einkünften der Holding-GmbH verrechnet werden können. Hierzu ist die Begründung einer sogenannten körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft notwendig. Dann können positive und negative Einkünfte auf Ebene der Holding-GmbH verrechnet werden. Verluste wirken sich steuermindernd aus. Die Holding-GmbH wird durch die Organschaft einheitlich zum Steuerpflichtigen für die Gruppe.

Die Organschaft muss mindestens für fünf Jahre durch einen Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Holding-GmbH und den Untergesellschaften geschlossen werden. Die Holding-GmbH als sogenannter Organträger verpflichtet sich, Verluste der Untergesellschaften auszugleichen. Die Untergesellschaften (sog. Organgesellschaften) müssen ihre Gewinne an die Holding-GmbH abführen. Eine weitere Wirkung der Organschaft ist, dass die Gewinnabführungen der Untergesellschaften komplett steuerfrei sind, die Steuerbelastung von ca. 2 % auf diese fällt weg.

In der steuerlichen Administration ist eine Organschaft komplex und beinhaltet gewisse Risiken. Scheitert eine Organschaft aus formalen Gründen, können mehrjährige Änderungen von Steuererklärungen erforderlich werden sowie Zinsrisiken für Steuernachzahlungen entstehen. Während bei einer Organschaft Verluste unmittelbar genutzt werden können, bauen sich ohne Organschaft lediglich Verlustvorträge auf. Diese können nur mit Gewinnen späterer Jahre derselben Gesellschaft verrechnet werden.

4 Die gewerbesteuerfreie Immobilien-GmbH

Speziell für Immobilieninvestments in vermietete Immobilien kann es innerhalb einer Holdingstruktur sinnvoll sein, eine separate Gesellschaft zu gründen. Der Grund hierfür ist insbesondere die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung der Mieterträge. In diesem Fall zahlt die GmbH praktisch keine Gewerbesteuer mehr, und die Erträge aus der Immobilie unterliegen lediglich der Körperschaftsteuer von 15 % + Solidaritätszuschlag.

Damit die Gewerbesteuerfreiheit der Mieterträge greift, darf lediglich eine Vermögensverwaltung und keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden. Kritisch wäre also zum Beispiel, wenn an die Mieter noch weitere Leistungen erbracht würden, die als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sind (z.B. zusätzliche, für eine Vermietung unübliche Dienstleistungen oder die Überlassung von Betriebsvorrichtungen). Wenn auch nur geringfügige gewerbliche Einkünfte neben der Vermietung erzielt werden, kann dies die gesamte Gewerbesteuerfreiheit gefährden. Die möglichen Ausnahmen hiervon sind sehr eng gefasst.

Werden zusätzliche Kapitalerträge im Rahmen der Verwaltung des Immobilienvermögens erzielt, sind diese zwar nicht begünstigt, aber für die Gewerbesteuerfreiheit der Mieterträge auch nicht schädlich.

5 Fazit

Holdingstrukturen sind dazu geeignet, die steuerliche Belastung im Unternehmen sowie den Haftungsschutz zu optimieren. Es ist jedoch zu betonen, dass sie nicht die „eierlegende Wollmilchsau“ des Steuerrechts sind. Vor allem die erhöhten Kosten, die mit der laufenden Verwaltung einhergehen, schmelzen die steuerlichen Ersparnisse ab.

Sinnvoll ist eine Holdingstruktur insbesondere, wenn Unternehmen kontinuierlich und mit steigender Tendenz Gewinne über 100.000 € erzielen und diese Gewinne im Unternehmen thesaurieren möchten.

Vorteile bietet eine Holdingstruktur auch, wenn geplant ist, einen Teil des Unternehmens zu veräußern, da die Veräußerung ebenfalls mit nur ca. 2 % besteuert wird. Neben der Möglichkeit, die persönliche Haftung des Gesellschafters zu minimieren kann durch eine Holdingstruktur auch gewährleistet werden, dass nicht sämtliche Finanzreserven eines Unternehmens in der Bilanz des operativen Geschäfts ausgewiesen werden müssen.

Wie so oft kommt es auch bei der Entscheidung, ob sich eine Holdingstruktur lohnt, auf die individuellen Verhältnisse an. Neben der hier dargestellten Konstellation mit einer GmbH sind auch weitere Holding-Varianten mit Personengesellschaften oder unter Einbindung von Stiftungen denkbar.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Rechtsstand: Dezember 2024

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