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Die zur Finanzierung des Insolvenzgelds von den Arbeitgebern allein aufzubringende und abzuführende Insolvenzgeldumlage ist ab dem 1.1.2013 auf 0,15 Prozent gesetzlich festgesetzt worden. Im vergangenen Jahr lag der Umlagesatz noch bei 0,04 %.
Durch die gesetzliche Festlegung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 % soll der Umlagesatz „verstetigt“ werden. Diese Entkopplung des Umlagesatzes von der wirtschaftlichen Entwicklung wird allerdings durch die Möglichkeit der Anpassung mittels einer Rechtsverordnung flankiert.
Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 5.12.2012, BGBl I 2012, 2447

Weiterführende Hinweise
Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist allerdings eine analoge Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (44 EUR im Monat) bei Zuwendungen an Dritte weiterhin nicht zulässig.
Zu der Frage, ob eine Pauschalsteuer auch auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 EUR und 35 EUR abzuführen ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.