In Steuer-Tipps für ALLE

Die Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 Abs. 2 S. 1 BBiG ändert sich zum 1.1.2025.

Für Berufsausbildungen, die im Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2025 begonnen werden, beträgt die monatliche Mindestvergütung

  • im ersten Jahr der Berufsausbildung 682 EUR,

  • im zweiten Jahr 805 EUR,

  • im dritten Jahr 921 EUR und

  • im vierten Jahr 955 EUR.

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