Die Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 Abs. 2 S. 1 BBiG ändert sich zum 1.1.2025.
Für Berufsausbildungen, die im Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2025 begonnen werden, beträgt die monatliche Mindestvergütung
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im ersten Jahr der Berufsausbildung 682 EUR,
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im zweiten Jahr 805 EUR,
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im dritten Jahr 921 EUR und
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im vierten Jahr 955 EUR.
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