Das FinMin Schleswig-Holstein positioniert sich für den Fall der Organschaft zum Umgang mit Personengesellschaften.
Personengesellschaften sind – entgegen der geltenden Verwaltungsauffassung – aus verwaltungs- bzw. prozessökonomischen Gründen als Organgesellschaft zu behandeln, wenn
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sowohl der potenzielle Organträger als auch die potenzielle Organgesellschaft eine teleologische Erweiterung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geltend machen (vgl. BFH 1.6.16, XI R 17/11, BStBl II 17, 581; 19.1.16, XI R 38/12, BStBl II 17, 567),
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bei einer teleologischen Erweiterung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dessen Tatbestand erfüllt ist und
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die Anwendung der Organschaftsregelungen nicht zu systemwidrigen Steuerausfällen führt, z. B. aufgrund unterschiedlicher Verjährungsfristen beim potenziellen Organträger und potenzieller Organgesellschaft.
Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass der Organträger seinen Willen in der Personengesellschaft durch den Besitz der für eine Beschlussfassung erforderlichen Stimmrechte durchsetzen kann.
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FinMin Schleswig-Holstein 27.12.23, VI 3510-S 7105-094