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Die Förderung nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige während des Förderzeitraums in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügt, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen und hinsichtlich der jeweiligen Höhe nicht ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen gestellten Verteilung möglich.

Sachverhalt

Im Streitfall verlangte der Steuerpflichtige, die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35c EStG im Umfang von 20 % der Aufwendungen für eine von ihm im Jahr 2021 durchgeführte energetische Sanierungsmaßnahme vollumfänglich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 zu berücksichtigen.

Entscheidung

FA und FG lehnten dies jedoch ab. Nach dem Wortlaut des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12.000 EUR für das begünstigte Objekt.

Die vom Steuerpflichtigen begehrte volle Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen allein im Jahr 2022 – anstatt der zutreffend vom FA gewährten 7 % – findet nach dem klaren und ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift keinen Rückhalt im Gesetz. Während des Förderzeitraums muss der Steuerpflichtige in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügen, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen und hinsichtlich der jeweiligen Höhe nicht ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen gestellten Verteilung möglich. Vor- oder Rücktragsmöglichkeiten in andere Veranlagungszeiträume sind nicht vorgesehen. Ein nicht verbrauchter Steuerermäßigungsbetrag geht daher steuerlich verloren.

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