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Ein Beamter, der im Wege einer Kettenabordnung an eine Ausbildungsstätte des Landes abgeordnet wird und dessen jeweils nur vorübergehende Abordnung von nicht mehr als 48 Monaten als „Versetzung“ bezeichnet wird, hat an der Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte, so die aktuelle Entscheidung des FG Münster.

Sachverhalt

Die zwei zusammenveranlagten Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen wurden 2012 bzw. 2013 auf Stellen an Ausbildungsstätten versetzt. Die Stellen waren ursprünglich auf vier Jahre befristet und wurden mehrmals um jeweils zwei Jahre verlängert. Nach dem Ende der Tätigkeit sollte eine Versetzung an eine andere Behörde erfolgen. Das Ehepaar machte die Fahrten zu den Ausbildungsstätten als Reisekosten geltend. Das Finanzamt sah die Ausbildungsstätte allerdings als erste Tätigkeitsstätte an und berücksichtigte daher nur die Entfernungspauschale. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt und beurteilte die Fahrten als Reisekosten.

Entscheidungsgründe

Bei der Ausbildungsstätte handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers der Steuerpflichtigen. Dort waren sie aber nicht dauerhaft zugeordnet. Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich nach § 9 Abs. 4 EStG vorrangig durch dienstrechtliche Zuordnung. Dies lag im Streitfall nicht vor. Die Versetzungen waren zeitlich befristet. Nach Ansicht des Gerichts ist die Ausbildungsstätte auch nicht nach § 9 Abs. 4 S. 4 EStG anhand quantitativer Erwägungen als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Die beiden Beamten sind zwar seit mehr als acht bzw. neun Jahren typischerweise mehrmals in der Woche dort tätig gewesen. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 S. 4 EStG müssen diese Voraussetzungen aber dauerhaft vorliegen. Diese Beurteilung ist aus Ex-ante-Perspektive und nicht aus Ex-post-Sicht vorzunehmen.

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