War ein Bilanzansatz bei Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar und erweist er sich im weiteren Verlauf als unrichtig, so kann er nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG geändert werden.
Dabei besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen einer Bilanzänderung und einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG, wenn sich beide Vorgänge auf dieselbe Bilanz beziehen und die Änderung unverzüglich nach der Berichtigung begehrt wird.
BFH 17.7.08, I R 85/07, 31.5.07, IV R 54/05, BStBl II 08, 665; 27.9.06, IV R 7/06, BStBl II 08, 600
Im vom BFH entschiedenen Fall kam es durch die Betriebsprüfung zu einem Mehrergebnis und damit zu einer Bilanzberichtigung. Das Unternehmen machte daraufhin geltend, wegen der erst später ergangenen Rechtsprechung bisher zu Unrecht keine Rückstellung für die Aufbewahrungskosten von Geschäftsunterlagen gebildet zu haben.
Die Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG berichtigt werden, weil die fehlende Rückstellung im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprach.
Allerdings darf sie nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG im engen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung geändert werden, soweit die Auswirkungen der Berichtigung aufgrund der Betriebsprüfung auf den Gewinn reichen. Danach kann eine bislang nicht ausgewiesene Rückstellung berücksichtigt werden.
Denn nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG kann ein zulässiger Bilanzansatz durch einen anderen zulässigen ersetzt werden. Die Vorschrift gilt nicht nur, wenn das Gesetz ein Wahlrecht einräumt, sondern erfasst auch einen Bilanzposten, der bei Aufstellung richtig war.
Hier ergibt sich dann der Austausch eines richtigen gegen einen anderen korrekten Bilanzansatz. Dies gilt vor allem, wenn sich eine Bilanzierung – wie im Streitfall die fehlende Rückstellung – durch spätere Rechtsprechung als unzutreffend erweist.