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Nach Auffassung des FG Rheinland hat sich mit der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 nur der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, nicht jedoch der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 EStG geändert.

Sachverhalt

Im Streitfall übte ein selbstständiger IT-Berater in den Streitjahren 2016 bis 2018 seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche am Sitz seines (einzigen) Kunden aus. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Reisekosten geltend. Dagegen setzte das FA die Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer) an, mit der Begründung, der Steuerpflichtige habe bei seinem Kunden seine „erste Tätigkeitsstätte“.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab. Im Gegensatz zum FA vertrat das FG zwar die Auffassung, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine „erste Tätigkeitsstätte“ i. S. d. § 9 EStG n. F. im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht erfüllt seien. Allerdings sei die „Betriebsstätte“ nicht unter Rückgriff auf den durch die Neuregelung eingeführten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“, sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen BFH-Auslegung zum Betriebsstättenbegriff zu bestimmen.

Da somit der Sitz des (einzigen) Kunden als Betriebsstätte des IT-Beraters anzusehen war, ließ das FG die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale zum Betriebsausgabenabzug zu. Die Wohnung sowie das häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen stellen dagegen keine Betriebsstätte dar.

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