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Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung eines nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns angefallen sind, sind Veräußerungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und mindern daher den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus § 17 EStG.

Entscheidung

Der nach § 17 Abs. 2 EStG zu ermittelnde Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Einen darüber hinausgehenden Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) bzw. Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) sieht § 17 EStG – anders als andere Einkunftsarten – nicht vor.

Der Begriff der Veräußerungskosten ist gesetzlich nicht definiert, obgleich er im Ertragsteuerrecht in mehreren Normen verwendet wird. Veräußerungskosten i. S. d. § 17 EStG sind nach der Rechtsprechung des BFH Aufwendungen in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang (Beziehung) mit der Veräußerung, d. h. durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasste Aufwendungen. Damit beschränkt sich der Begriff der Veräußerungskosten auf Aufwendungen mit einer unmittelbaren veräußerungsbedingten Kausalität.

Diesem Veräußerungskostenbegriff nach dem Veranlassungszusammenhang steht nach Auffassung des FG nicht der Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG entgegen, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG diejenigen Aufwendungen abzuziehen sind, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen.

Im Streitfall entschied das FG, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Veräußerungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Laut der vorgelegten Rechnung des Steuerberaters stellen die geltend gemachten Aufwendungen Gebühren für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, § 25 Abs. 1 StBVV) nebst anteiligen Auslagen (§§ 16 bis 18 StBVV) dar, die als einkünftebezogene Steuerberatungskosten gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Denn insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung stehen.

Diese sind durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht. Die Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nebst anteiliger Auslagen, um die es im Streitfall geht, sind allein auf den nach § 17 EStG zu versteuernden Veräußerungsvorgang zurückzuführen. Entsprechend führt die erforderliche wirtschaftliche Veranlassung des angefallenen Aufwands durch die Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile zur Einbeziehung dieser Kosten in den Veräußerungskostenbegriff.

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