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Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen, das bis dahin mehr als 10 % betrieblich verwendet wurde, ändert dies an der Zuordnung zum Betriebsvermögen nichts.
Der BFH stellt klar, dass eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.
Das gilt sowohl in der Bilanz als auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Voraussetzung ist lediglich, dass Unternehmer oder Freiberufler die Bedingungen im Zeitpunkt der Bildung erfüllen.
Kfz-Nutzung: BFH 21.8.12, VIII R 11/11
Grundsätze: BFH 26.1.11, VIII R 19/08; 29.4.08, VIII R 67/06; 14.5.09, IV R 44/06, ¬BStBl II 09, 811; 2.8.04, IX B 41/04, BFH/NV 05, 68; 8.6.06, IX B 121/05, BFH/NV 06, 1655; 9.12.87, I R 1/85, BStBl II 88, 463; 27.9.88, VIII R 432/83, BStBl II 89, 225; 6.12.90, IV R 129/89, BStBl II 91, 356; 14.11.07, XI R 37/06, BFH/NV 08, 365

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als freiberuflicher Berater. Den Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ermittelt er durch EinnahmenÜberschussrechnung.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA davon aus, der Steuerpflichtige habe sein Zweitfahrzeug – einen Audi A3 sowie ein nach dessen Veräußerung im Frühjahr 2004 erworbenes BMW Cabrio – zu Unrecht dem gewillkürten Betriebsvermögen seiner freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet.
Grund für diese Würdigung war die Feststellung, das Fahrzeug werde, anders als der unstreitig betrieblich genutzte weitere Pkw des Klägers – ein Audi A6 -, zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt. Das FA änderte daraufhin den angefochtenen Einkommensteuerbescheid in der Weise, dass die Aufwendungen für den Pkw Audi A3 nicht mehr als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit berücksichtigt wurden.
Entscheidung
Anlagegüter des gewillkürten und damit nur geduldeten Betriebsvermögens verlieren diese Eigenschaft nur durch eine Entnahme. Diese erfordert sowohl den Willen als auch die Handlung.
Das entsprechende Verhalten muss nach außen den Willen des Selbstständigen erkennen lassen, dass er einen Gegenstand nicht mehr im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke nutzen will und das Objekt damit also nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Überschusseinkünften wie etwa Vermietung und Verpachtung oder zu steuerrechtlich irrelevanten Zwecken einsetzt.
Diese Entnahmeerklärung kann sich auch in einem schlüssigen Verhalten äußern, das deutlich durch einen entsprechenden Entnahmewillen ausgelöst wird. In der Regel muss ein Steuerpflichtiger die sich aus Entnahmen ergebenden Konsequenzen ziehen und den Entnahmegewinn der stillen Reserven des Wirtschaftsguts erklären.
Aber nicht nur der Wille zählt.
Es muss sich auch die bisherige Nutzung auf Dauer so ändern, dass es kaum noch Beziehungen mehr zum Betrieb hat – wie die Rechtsprechung zur Privatnutzung von Grundstücken eines Betriebsvermögens entschieden hat – und dadurch (notwendiges) Privatvermögen entsteht. Diese Ausnahme gilt für Nutzungsänderungen, die ihrer Art nach auf Dauer angelegt sind wie beispielsweise die Bebauung eines Betriebsgrundstücks mit einem Wohnhaus zur dauerhaften Nutzung durch den Betriebsinhaber.
Praxishinweis
Eine Nutzungsänderung kann auch Anlass für das FA zu Nachforschungen sein, ob der betriebliche Nutzungsanteil damals tatsächlich mindestens 10 % war. Eine Zuordnung ist nämlich nicht schon aufgrund der Bestandskraft der Veranlagungen oder aufgrund des Vertrauensschutzes mit Wirkung für die Zukunft anzunehmen.