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Das Jahressteuergesetz 2024 beinhaltet neben umfassenden Steuerentlastungen auch eine Neuregelung zur lohnsteuerlichen Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets durch Arbeitgeber. Welche praktischen Einzelheiten ergeben sich dadurch?

JStG 2024 entlastet Mobilitätsbudgets durch Pauschalbesteuerung

Das Jahressteuergesetz 2024 beinhaltet neben umfassenden Steuerentlastungen auch eine Neuregelung zur lohnsteuerlichen Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets durch Arbeitgeber. Die beabsichtigte Neuregelung des Gesetzgebers soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen.

Durch die Möglichkeit der lohnsteuerlichen Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden und -vorbehalte werden überwunden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Hierbei werden insbesondere die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten erweitert. Hierzu zählen insbesondere:

  • E-Scooter

  • Car-Sharing

  • Bike-Sharing

  • Sonstige Sharing-Angebote und Fahrdienstleistungen

Ebenso wird der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt.

Die Regelung dient auch dazu, die Vielgestaltigkeit moderner Mobilitätslösungen abzubilden und künftigen Entwicklungen in einem sich rasant fortentwickelnden Mobilitätssektor gerecht zu werden.

Arbeitgeber erhalten hierdurch die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern ein vielfältiges Mobilitätsangebot bereitzustellen und vorhandene Angebote zweckorientiert zu ergänzen.

Welche Einzelheiten sind zur LSt-Pauschalbesteuerung zu beachten?

Durch die beabsichtigte Neuregelung erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein sog. Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses pauschal mit 25 % zu erheben. Dies gilt nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ist hierbei auf einen Höchstbetrag von 2.400 EUR begrenzt.

Praxistipp

Der Arbeitgeber hat die insoweit pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen. Insofern dokumentiert der Arbeitgeber, auf welche Pauschalierungsvorschrift er sich im Falle der einzelnen Leistung innerhalb der Inanspruchnahme des Mobilitätsbudgets beruft.

Als Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG n. F.) für die Pauschalbesteuerung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) für das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget zugrunde zu legen. Dies vereinfacht die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets durch den Arbeitgeber, da jeweils keine gesonderte Einordnung und Bewertung der Einzelleistungen erforderlich ist. Begünstigt sind hierbei insbesondere nachfolgende Sachbezüge, die einem Arbeitnehmer zur Nutzung von Mobilitätsleistungen und somit zur individuellen Fortbewegung im außerdienstlichen Bereich gewährt werden:

  • Zweckgebundene Gutscheine einschließlich entsprechender Gutscheinkarten (auch digital)

  • Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps

  • Geldkarten einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten

  • Zuschüsse durch Geldleistungen, z. B. nachträgliche Kostenerstattungen

Begünstigt ist letztlich die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten!

Ab wann sollen die beabsichtigten Begünstigungen gelten?

Die beabsichtigten Änderungen durch das JStG 2024 sollen voraussichtlich am 1.1.2025 in Kraft treten.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt die Änderung mit der Maßgabe, dass diese erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.12.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen.

Der finale Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt insoweit abzuwarten.