In für Ärzte, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE
Inhalt

1 Allgemeines

2 Betriebs- oder Privatvermögen

3 Die private Pkw-Nutzung – wie wird sie
besteuert?

3.1 Die 1-%-Methode

3.2 Die Fahrtenbuchmethode

3.3 Vergleich von 1-%-Methode und Fahrtenbuch­methode

3.4 Privatnutzung durch Gesellschafter

3.5 Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

3.6 Weitere Förderung der Elektromobilität

4 Nutzung von Elektrofahrrädern

4.1 Fahrrad oder Kfz?

4.2 Elektrofahrrad als Fahrrad

4.3 Elektrofahrrad als Kfz

4.4 Zubehör

5 Was ist für die Umsatzsteuer zu beachten?

5.1 Selbstgenutzter Pkw

5.2 Umsatzsteuer bei Privatnutzung von Elektrofahrzeugen

1 Allgemeines

Mittelständische Unternehmer nutzen ihren Pkw üblicherweise sowohl betrieblich als auch privat. Soweit der Pkw aufgrund des betrieblichen Nutzungsumfangs zum Betriebsvermögen gehört (siehe Punkt 2), dürfen zwar einerseits die gesamten Kfz-Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Andererseits muss aber die anteilige Privatnutzung gewinnerhöhend erfasst und versteuert werden. Die Höhe des zu versteuernden Privatanteils kann entweder pauschal gemäß der 1-%-Methode oder nach der tatsächlichen Nutzung per Fahrtenbuch ermittelt werden (siehe Punkt 3).

Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern ist der ermittelte Privatanteil außerdem der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn das Fahrzeug zum Unternehmensvermögen zählt (siehe Punkt 4.1). Wenn der betriebliche Fuhrpark aus mehreren Fahrzeugen besteht oder eine Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer vorliegt, sind weitere Besonderheiten zu beachten (siehe Punkt 4.2).

2 Betriebs- oder Privatvermögen

Ob ein Pkw als Betriebs- oder Privatvermögen zu behandeln ist, wird nach dem betrieblichen Nutzungsumfang des Wagens entschieden.

  • Liegt die betriebliche Nutzung des Kfz unter 10 %, gehört der Wagen zum Privatvermögen. Die auf die Firma oder Praxis entfallenden anteiligen Kosten können dann mittels Einlage erfasst (Buchung: Pkw-Aufwand an Privateinlage) und dabei mit pauschal 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer abgerechnet werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb können in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Beispiel

Ein Unternehmer nutzt seinen privaten Pkw an 215 Tagen auch für Fahrten zum Betrieb. Die kürzeste Entfernung zum Betrieb beträgt 14 km.

Lösung

Der Unternehmer kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Betriebsausgaben in folgender Höhe ansetzen:

215 Tage × 14 km × 0,30 €  903,00 €

Die Berücksichtigung erfolgt als Einlage.

Buchung

Pkw-Aufwand an Privateinlage 903,00 €

Anmerkung

Durch das Klimaschutzgesetz 2030 wird die Entfer­nungs­pauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2021 schrittweise angehoben.

Die Erhöhungen sind auf den Zeitraum von 2021 bis 2026 befristetet. Danach ist nach derzeitigem Stand wieder eine Rückkehr zur 0,30-€-Regelung pro Entfernungskilometer angedacht.

Die Erhöhung gestaltet sich wie folgt:

Ab 2021 gilt für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ab dem 21. Kilometer der Entfernung eine um 5 Cent erhöhte Pauschale, also 0,35 € pro Kilometer. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung gilt weiterhin die Abzugsmöglichkeit von 0,30 € je vollem Kilometer.

Ab 2022 steigt die Pauschale ab dem 21. Ent­fer­nungs­kilometer um weitere 3 Cent auf dann 0,38 € pro Entfernungskilometer. Diese Regelung gilt bis Ende 2026.

Die Erhöhung auf 0,38 € war ursprünglich erst für 2024 geplant, gilt aber aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 rückwirkend bereits ab dem Jahr 2022.

Hinweis

Dokumentieren Sie die einzelnen Fahrten am besten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Beachten Sie, dass die private Nutzung nicht besteuert wird und ein Ver­kauf des Pkw nicht zu einer betrieblichen Einnahme führt.

  • Wird das Kfz überwiegend, das heißt zu mehr als 50 %, betrieblich genutzt, gehört es zwingend zum Betriebsvermögen. Alle Kosten sind dann als Betriebsausgaben abziehbar. Hierunter fallen insbesondere Schuldzinsen, Versicherungsbeiträge und die Abschreibung auf den Kaufpreis. Letztere ist auf sechs Jahre angelegt, wobei der Zeitraum bei Gebrauchtwagen kürzer ist. Im Gegenzug muss der Unternehmer die Privatnutzung des Wagens gewinnerhöhend versteuern (siehe Punkt 3). Wird das betriebliche Kfz verkauft, ist der Verkaufserlös zudem als Betriebseinnahme zu erfassen.
  • Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 % dürfen Unternehmer wählen, ob sie das entsprechende Kfz dem Betriebs- oder Privatvermögen zuordnen. Das Wahlrecht gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bilanziert oder eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt. Jedoch muss die Zuordnungsentscheidung beim Kauf des Geschäftswagens in den Buchhaltungsunterlagen dokumentiert werden.

Hinweis

Bei der Umsatzsteuer gelten andere Zuordnungsregeln: Anders als bei der Gewinnermittlung, wo ein Pkw nur ins­gesamt Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein kann und eine anteilige Zuordnung nicht möglich ist, kann ein privat mitgenutzter Pkw bei der Umsatzsteuer anteilig in Höhe der unternehmerischen Nutzung als Unternehmens­vermögen behandelt werden (siehe Punkt 4.1).

Homeoffice-Pauschale

Gerade durch die immer mehr verbreitete Möglichkeit zum Homeoffice und die sogenannte Homeoffice-Pau­scha­le muss ein verstärkter Blick auf die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung- und Betriebsstätte gelegt werden.

Seit 2023 kann als Homeoffice-Pauschale ein Pauschalbetrag von 6 € für jeden Arbeitstag angesetzt werden, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Die Pauschale kann dabei höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 1.260 € jährlich, also für 210 Arbeitstage, geltend gemacht werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschale ist, dass am jeweiligen Tag keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Wird allerdings an einem Tag im Homeoffice gearbeitet und dann noch eine andere Auswärtstätigkeit unternommen (z.B. eine Dienstreise), ist die Pauschale abzugsfähig.

3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert?

Zur Besteuerung der privaten Firmenwagennutzung kann der Unternehmer zwischen der pauschalen 1-%-Methode (siehe Punkt 3.1) und der Fahrtenbuchmethode (siehe Punkt 3.2) wählen.

3.1 Die 1-%-Methode

Die Besteuerung der privaten Nutzung nach der 1-%-Methode ist nur möglich, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Ist dies der Fall, kann der Unternehmer pro Monat pauschal 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises (im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €) als Nutzungsvorteil versteuern. Ist eine Privatnutzung für einen kompletten Monat ausgeschlossen (z.B. wegen längerer Urlaubsabwesenheit), muss für diesen Monat kein 1-%-Vorteil versteuert werden.

Hinweis

Der Unternehmer kann die (mehr als 50%ige) betriebliche Nutzung eines Pkw gegenüber dem Finanzamt durch form­lose Aufzeichnungen aller Fahrten über einen repräsentati­ven Dreimonatszeitraum nachweisen. Auf einen Nachweis kann komplett verzichtet werden, wenn sich bereits aus der Art der Tätigkeit schließen lässt, dass umfangreiche berufli­che Fahrten anfallen (z.B. bei Taxiunternehmen, Handels­vertretern, Handwerkern im Baugewerbe). In diesen Fällen wird die mehr als 50%ige betriebliche Nutzung vom Finanz­amt also unterstellt.

Bei der Berechnung des 1-%-Vorteils muss ausnahmslos der Bruttolistenpreis zugrunde gelegt werden – es spielt keine Rolle, ob der Unternehmer beim Kauf einen Rabatt erhalten, einen Gebrauchtwagen gekauft oder die Vorsteuer geltend gemacht hat. In der Regel weicht der Bruttolistenpreis ab von dem Betrag, der für die Berechnung der Abschreibung angesetzt wird.

Bestehen für bestimmte Fahrzeuge besondere ermäßigte Preislisten, etwa für das Taxi- oder Transportgewerbe, so sind diese für die Ermittlung des Bruttolistenpreises nicht ausschlaggebend. Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für die Ermittlung des maßgeblichen Listenpreises die Preisliste herangezogen werden, die für die Abgabe des Fahrzeugs an einen privaten Endverbraucher gelten würde.

Hinweis

Die Kosten für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät müssen ebenfalls in den Listenpreis eingerechnet werden und erhöhen somit den geldwerten Vorteil.

Nicht eingerechnet werden müssen die Kosten für nachträglich eingebaute Navigationsgeräte und vergleichbare Zubehörteile.

Bei Importfahrzeugen, für welche kein inländischer Listenpreis ermittelbar ist, kann sich laut BFH an den Endverkaufspreisen freier Importeure orientiert werden. Importaufpreise gegenüber den ausländischen Preislisten sind damit also in die Ermittlung der pauschalen Vorteils erhöhend einzubeziehen.

Die bloße Behauptung des Unternehmers, ein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz werde nicht privat genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kfz durchgeführt, reicht nicht aus, um vom Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen.

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BFH müssen Unternehmer den 1-%-Vorteil allerdings nicht für Lkws und Zugmaschinen ansetzen, weil diese Fahrzeuge erfahrungsgemäß nicht für private Fahrten genutzt werden und aufgrund ihrer Bauart typischerweise (nahezu) ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt sind. Gleiches gilt für einen VW-Transporter des Modells „T4“, der nur über zwei Vordersitze verfügt und dessen Fahrgastzelle durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt ist.

Der steuerpflichtige Vorteil für die Privatnutzung summiert sich innerhalb eines Jahres also auf insgesamt 12 % des Listenpreises.

3.1.1 Ergänzender 0,03-%-Vorteil

Wird die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1-%-Methode erfasst, muss zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb angesetzt werden, wenn es auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt werden kann.

Wird der Dienstwagen tatsächlich nur selten für die Pendelstrecke genutzt, kann eine günstigere Berechnungsmethode angewandt und die steuerpflichtige Entnahme durch eine sogenannte Einzelbewertung ermittelt werden. Dabei ist für eine einzelne Fahrt jeder Entfernungskilometer mit 0,002 % des Listenpreises zu bewerten. Der Ansatz ist möglich, wenn der Pkw durchschnittlich an weniger als 15 Tagen im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird.

3.1.2 Kostendeckelung

Übersteigen 1-%- und gegebenenfalls 0,03-%-Vorteil (in Summe) die tatsächlichen Kfz-Kosten, müssen Unternehmer den Privatanteil nur bis zur Höhe der tatsächli­chen Kfz-Kosten versteuern (sog. Kostendeckelung).

Beispiel

Für ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 35.600 € sind im Wirtschaftsjahr 7.200 € an Gesamtkosten angefallen. Das Kfz wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt (Entfernung: 27 km). Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

1. Pauschaler Wertansatz von 0,03 %:

35.600 € × 0,03 % × 27 km × 12 Monate   3.460,32 €

2. Privater Nutzungsvorteil von 1 %:

35.600 € × 1 % × 12 Monate  + 4.272,00 €

Gesamt 7.732,32 €

Tatsächliche Gesamtkosten 7.200,00 €

Der anzusetzende Nutzungsvorteil nach Kostendeckelung beträgt somit 7.200 €.

Beispiel

Ein Unternehmer bestellte Mitte 2018 ein Elektrofahrzeug, es wurde im Januar 2019 an ihn ausgeliefert. Die An­schaf­fungskosten betragen 70.000 €. Da das Fahrzeug erst ab 2019 zur Verfügung steht, können für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die hälftigen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Bruttolistenpreis 70.000 

Abschlag 50 %  35.000 

verbleiben 35.000 

Privater Nutzungsvorteil von 1 % p.a.
(35.000  × 1 % × 12 Monate ) 4.200 

Die Berechnung einer Kostendeckelung stellt im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung einen Mehraufwand dar. Eine Kostendeckelung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn das Fahrzeug günstig gebraucht angeschafft worden ist und einen hohen Listenpreis aufweist. Eine alternative Kostendeckelung kann auch sinnvoll sein, wenn das Fahrzeug bereits auf den Wert von 0 € abgeschrieben worden ist. Nicht in die Kostendeckelung einzubeziehen sind Unfallkosten.

3.1.3 Regelungen bei mehreren Kfz

Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, müssen Unternehmer den pauschalen Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz im betrieblichen Fuhrpark an­setzen, das sie oder ihre Angehörigen für Privatfahrten nutzen.

Hinweis

Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb eines Kalender­monats ist der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde zu legen.

Kann aber dem Finanzamt bzw. dem Betriebsprüfer glaubhaft gemacht werden, dass bestimmte betriebliche Kfz ausschließlich betrieblich genutzt werden, muss für diese kein pauschaler Nutzungswert ermittelt werden. Die Ver­mutung der Privatnutzung kann entkräftet wer­den, wenn ein weiteres Fahrzeug mit vergleichbarem Sta­tus und Gebrauchswert privat zur Verfügung steht. Das FG Niedersachsen stellt in einem Urteil aus 2020 in diesem Zusammenhang auf den Gebrauchswert der jeweiligen Fahrzeuge ab. Liegt der Gebrauchswert des privat genutzten Fahrzeugs über dem des betrieblichen, geht die Tendenz dahin, keine Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzunehmen.

Gelten kann dies beispielsweise für

  • Fahrzeuge, die für die private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen),
  • Firmenwagen, die ausschließlich an Arbeitnehmer überlassen werden, oder
  • den Fuhrpark, der nach der betrieblichen Verwendung nicht zur Privatnutzung zur Verfügung steht (z.B. Vorführwagen eines Autohändlers, zur Vermietung bestimmte Autos oder Fahrzeuge von Fernfahrern und Handelsvertretern).

Hinweis

Geben Sie in derartigen Fällen in Ihrer Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass Sie das Kfz mit dem höchsten Listenpreis auch privat nutzen, folgt das Finanzamt Ihren Angaben aus Vereinfachungsgründen. Für weitere Kfz brauchen Sie dann keinen zusätzlichen pauschalen Nutzungswert mehr anzusetzen.

Entsprechendes gilt für die Privatnutzung durch Familienmitglieder, wenn pro Person das Auto mit dem nächsthöheren Listenpreis berücksichtigt wird.

Die Art und der Typ des zur Verfügung gestellten Fahrzeugs ist grundsätzlich unerheblich. Bei Fahrzeugen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Zugmaschine oder Lastkraftwagen dienen, ist die Lage nicht ganz eindeutig. Der BFH hat zum Beispiel im Jahr 2008 schon entschieden, dass bei einem zweisitzigen Kastenwagen zumindest eine Berücksichtigung bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erfolgen muss.

Auch bei der privaten Nutzung von Einsatzfahrzeugen ist gegebenenfalls kein Nutzungsvorteil anzusetzen. Der BFH hat dies im Jahr 2021 durch Beschluss für die Privatnutzung von Feuerwehreinsatzfahrzeugen im Rah­men von Bereitschaftsdiensten entschieden. Bei Unternehmern wäre die Anwendung der Grundsätze des Beschlusses gegebenenfalls denkbar bei Abschleppunternehmen oder in der Sicherheitsbranche. Zu beachten ist, dass eine Form des Bereitschaftsdiensts vorliegt, innerhalb der das Fahrzeug dann (auch) für private Zwecke genutzt wird.

3.1.4 Nutzung für Park and Ride

Wird ein Dienstwagen nur für eine Teilstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt, muss der pauschale Nutzungswert von 0,03 % des Kfz-Brut­tolistenpreises pro Kilometer grundsätzlich auf die gesamte Wegstrecke angewendet werden.

Es ist jedoch möglich, lediglich die mit dem Dienstwagen zurückgelegte Teilstrecke anzusetzen, wenn Sie einen Nachweis für Ihre Beförderung auf der übrigen Wegstrecke erbringen, etwa durch eine Fahrkarte.

3.1.5 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei Ehegatten

Eigentlich ein interessantes Modell: Dem auf Basis geringfügiger Beschäftigung im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten wird statt einer Vergütung in Geld ein Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Hier werden auch alle Kosten übernommen, wie zum Beispiel Benzinkosten.

Doch hier ist Vorsicht geboten: Der BFH hat 2018 entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten privaten Nutzung und ohne entsprechende Selbstbeteiligung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten nicht fremdüblich ist. Hier kann dann der gesamte Betriebsausgabenabzug versagt werden.

3.2 Die Fahrtenbuchmethode

Die Versteuerung der privaten Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ist zwar arbeitsintensiv, führt aber häufig zu einer Steuerersparnis. Das Finanzamt erkennt diese Methode allerdings nur an, wenn der Unternehmer für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen kann. Außerdem müssen sämtliche Kosten für das Fahrzeug in der Buchhaltung separat aufgezeichnet werden.

Für die Ermittlung der Kfz-Gesamtkosten, die der Fahrtenbuchmethode zugrunde zu legen sind, müssen zunächst die Bruttowerte inklusive Umsatzsteuer he­rangezogen werden. So ist etwa die Abschreibung
– anders als bei den Betriebsausgaben – vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer zu berechnen. Anhand dieser Daten werden dann die Kosten pro Kilometer ermittelt.

Beispiel

Eine Zusammenstellung der Kfz-Gesamtkosten könnte wie folgt aussehen:

Abschreibung laut Buchhaltung 3.000 €

zuzüglich übrige vorsteuerbelastete
Pkw-Kosten + 3.500 €

Zwischensumme 6.500 €

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 1.235 €

zuzüglich Kosten ohne Vorsteuer
(Versicherung, Steuer) + 700 €

maßgebliche Gesamtkosten 8.435 €

Angaben im Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum, Ziel, gefahrene Kilometer und den Tachostand der jeweiligen Fahrten ausweisen. Es reicht nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Sinn und Zweck des Fahrtenbuchs ist der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung. Dazu muss es

  • eine hinreichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit bieten,
  • mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein und
  • zur vollständigen Wiedergabe einer Fahrt grundsätzlich die Angabe des Ausgangs- und Endpunkts enthalten.

Hinweis

Betriebsprüfer beanstanden oft, dass die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch von den Daten laut Tankquittungen oder Terminkalender abweichen.

Gelangt das Finanzamt aufgrund von Widersprüchen zu der Überzeugung, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden ist, kommt nachträglich die 1-%-Methode zur Anwendung. Die Folge: Die Mühen der Fahrtenbuchführung waren umsonst und häufig erhöht sich auch der Privatnutzungsanteil.

Ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2021 liefert weitere Detailhinweise für das Fahrtenbuch. So sollen die Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel, Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner sowie unterlassene Aufzeichnungen von Tankstopps nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Kilometerstände sollen nach Ansicht des Finanzgerichts sofort eingetragen werden. Allerdings sollen Präzisierungen des beruflichen Zwecks der Fahrt innerhalb einer Woche vorgenommen werden können.

Hinweis

Weitere Details können Sie im Merkblatt „Führung eines

Fahrtenbuchs“ nachlesen. Sprechen Sie uns doch bitte einfach an, wir stellen Ihnen das Merkblatt gerne zur Verfügung.

3.3 Vergleich von 1-%-Methode und Fahrtenbuchmethode

Die 1-%-Methode ist steuerlich in der Regel günstiger als die Fahrtenbuchmethode, wenn

  • der Wagen viel privat gefahren wird und
  • die Jahresfahrleistung hoch ist.

Demgegenüber erweist sich die Fahrtenbuchmethode häufig als günstiger, wenn

  • der Anteil der privaten Fahrten gering ist,
  • der Listenpreis inklusive Sonderausstattung hoch ist,
  • die Firma den Wagen mit hohem Rabatt erworben hat,
  • der Wagen bereits abgeschrieben ist,
  • es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt oder
  • die gesamte Fahrleistung im Jahr gering ausfällt.

Anhand des folgenden Beispiels wird die Berechnung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode und der 1-%-Methode gegenübergestellt:

Beispiel: Ein Pkw, Listenpreis 50.000 €, hat Kosten von 16.000 € im Jahr inklusive Abschreibung. Laut Fahrtenbuch wurden 20.000 km zurückgelegt, davon 2.000 km privat sowie Fahrten zum Betrieb. Zwischen Wohnung und Betrieb liegen 15 km.

Berechnung nach der Fahrtenbuchmethode

privater Anteil (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb):

2.000 km : 20.000 km   10 %

10 % von 16.000 €   1.600 €

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb:

Jahresfahrtkilometer  15 km × 2 × 220 Tage   6.600 km

Anteil an den Gesamtjahresfahrtkilometern  6.600 km : 20.000 km   33 %

33 % von 16.000 €   5.280 €

abzüglich Entfernungspauschale   (15 km × 0,30 € × 220 Tage)   – 990 €

Differenz/Gewinnerhöhung 4.290 €

gesamter gewinnerhöhender Privatanteil:

1.600 € + 4.290 €   5.890 €

Die gesamten Kosten von 16.000 € sind Betriebsausgaben, der Privatanteil von 5.890 € wird als Einnahme gegengerechnet.

Berechnung nach der 1-%-Methode

privater Anteil (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb):

1 % × 50.000 € × 12 Monate   6.000 €

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb:

0,03 % × 50.000 € × 15 km × 12 Monate   2.700 €

abzüglich Entfernungspauschale   (15 km × 0,30 € × 220 Tage)   – 990 €

Differenz/Gewinnerhöhung 1.710 €

gesamter gewinnerhöhender Privatanteil: 7.710 €

Fazit: Die 1-%-Methode erweist sich hier im Vergleich zum Fahrtenbuch als nachteilig.

Der Unternehmer muss sich nicht bereits während des laufenden Jahres entscheiden, ob er den Privatnutzungsanteil nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1-%-Methode ermitteln will. Seine Wahl muss er erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärung treffen. Um zu diesem Zeitpunkt aber zwischen den Methoden wählen zu können, muss er unterjährig bereits ein lückenloses Fahrtenbuch geführt haben. Aber auch, wenn alle erforderlichen Nachweise zur Inanspruchnahme der Fahrtenbuchmethode vorliegen, kann sich der Unternehmer noch für die unter Umständen günstigere 1-%-Methode entscheiden.

3.4 Privatnutzung durch Gesellschafter

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH)

Bei Betriebsprüfungen greift das Finanzamt häufig die

private Dienstwagennutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (z.B. einer GmbH) auf. Hierbei ist Folgendes zu unterscheiden.

  • Privatnutzung ist gestattet: Die Gesellschaft kann die auf die Privatnutzung entfallenden Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Der Gesellschafter erzielt insoweit Arbeitslohn, der nach der 1-%-Metho­de ermittelt werden kann. Alternativ kann er ein Fahrtenbuch führen, so dass lediglich die auf seine tatsächlichen Privatfahrten entfallenden Aufwendun­gen versteuert werden müssen.

Hinweis

Die Finanzverwaltung fordert eine zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer, damit eine erlaubte Privatnutzung des Dienstwagens angenommen werden kann.

  • Privatnutzung ist verboten: Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen unerlaubterweise privat, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen ist. Der Gesellschafter-Geschäfts­führer erzielt insoweit Kapitaleinahmen in Höhe der entstandenen Aufwendungen plus einen angemessenen Gewinnaufschlag. Der Fiskus lässt hier auch die Wertermittlung anhand der 1-%-Methode zu, so dass nicht der sogenannte gemeine Wert der Nutzungsüberlassung ermittelt und angesetzt werden muss.

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BFH darf das Finanzamt eine private Nutzung des Dienstwagens durch einen Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres unterstellen, wenn diese nach dem Arbeitsvertrag untersagt ist. Der BFH hat ebenso entschieden, dass auch bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern nicht einfach angenommen werden darf, dass sie sich aufgrund ihrer hervorgehobenen Position in der Firma über arbeitsvertraglich festgeschriebene Privatnutzungsverbote hinwegsetzen.

Privatnutzung durch Gesellschafter einer Personengesellschaft

Nutzt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft den zum Gesamthandsbetriebsvermögen gehörenden Pkw für private Zwecke, liegt eine steuerpflichtige Entnahme vor. Diese ist wahlweise nach der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode anzusetzen.

Überlässt der Gesellschafter einer Personengesellschaft dieser einen Pkw für die betriebliche Nutzung, wird dieser Teil des Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters. Erfolgt die Überlassung an die Personengesellschaft entgeltlich, stellen die bezogenen Vergütungen für den Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen dar, Aufwendungen des Gesellschafters für das Fahrzeug sind Sonderbetriebsausgaben (z. B. Abschreibung, Reparaturen, Inspektion).

3.5 Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Grundlegendes

Wer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug kauft, muss derzeit noch einen höheren Preis zahlen als beim Kauf eines herkömmlichen Fahrzeugs, das ausschließlich einen Verbrennungsmotor hat. Aufgrund dieser höheren Listenpreise war der Kauf solcher Fahrzeuge für den betrieblichen Bereich steuerlich bislang eher unattraktiv, weil die private Nutzungsversteuerung höher ausfiel.

Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber einen Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Die Begünstigungen sind auf Brennstoffzellenfahrzeuge allerdings entsprechend anzuwenden. Sowohl beim Ansatz der 1-%-Methode für die Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung als auch beim Ansatz der Fahrtenbuchmethode wird bei Elektrofahrzeugen die Bemessungsgrundlage gemindert, was zu steuerlichen Entlastungen führt. Hybridfahrzeuge, die nicht extern aufladbar sind, werden von der Begünstigung nicht erfasst.

Regelung bis zum 31.12.2018

Bis zum 31.12.2018 erfolgte die Begünstigung von Elektrofahrzeugen im Rahmen der Wertermittlung für die 1-%-Methode bzw. die Fahrtenbuchmethode durch einen Wertabschlag in Abhängigkeit von der Batteriekapazität unter Berücksichtigung eines Höchstbetrages. Bei der 1-%-Regelung wirken sich die Abschläge mindernd auf den anzusetzenden Listenpreis aus, bei der Fahrtenbuchmethode wird der Abschlag auf die Abschreibungen bzw. die Leasingaufwendungen bezogen.

Neue Begünstigung ab 01.01.2019 bis zum 31.12.2030

Für zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschaffte oder geleaste Elektrofahrzeuge gilt der Vorteil, dass nur 50 % des Listenpreises für die Ermittlung des geldwerten Vorteils angesetzt werden. Die Halbierung hat auch bei der Fahrtenbuchmethode Auswirkungen: hier halbiert sich der anzusetzende Abschreibungsbetrag bzw. halbieren sich die Leasingraten. Für die Nutzung der Regelung gibt es keine Anschaffungskostengrenze beim betreffenden Elektrofahrzeug.

Beispiel

Ein Unternehmer bestellt Mitte 2018 ein Elektrofahrzeug. Im Januar 2019 wird es an ihn ausgeliefert. Die An­schaffungskosten betragen 70.000 €. Da das Fahrzeug erst ab 2019 zur Verfügung steht, können für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die hälftigen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Bruttolistenpreis 80.000 

Abschlag 50 %  40.000 

verbleiben 40.000 

Privater Nutzungsvorteil von 1 % p.a.
(40.000  × 1 % × 12 Monate ) 4.800 

Eine weitere Besonderheit gilt für reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 € im Zeitpunkt der Neuzulassung: Der Listenpreis für die Anwendung der 1-%-Regelung bzw. die korrespondierenden Aufwendungen bei der Fahrtenbuchmethode (Abschreibungen oder Leasingraten) sind lediglich mit 25 % anzusetzen. Die Regelung ist für Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2031 angeschafft wurden. Davor galt für nach dem 31.12.2018 und bis einschließlich 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge noch ein Bruttolistenpreis bis 60.000 € als Grenze für die 25-%-Be­günsti­gung.

Die Gewährung der Begünstigung für extern aufladbare Hybridfahrzeuge ist ab 2019 außerdem von noch weitergehenden Beschränkungen in Bezug auf die Reichweite des Elektromotors abhängig. Werden diese Anforderungen für die Kürzung nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung nach den allgemeinen Regeln, die für Firmenwagen mit Verbrennungsmotoren gelten.

Insgesamt gelten bei extern aufladbaren Elektrofahrzeugen die folgenden Regelungen: Übersicht: Anforderungen an Hybridfahrzeuge ab 2019

Anschaffung/Überlassung

Max. CO2-Belastung

Mindestreichweite

Elektromotor

01.01.2019 – 31.12.2021

50g pro km

40 km

01.01.2022 – 31.12.2024

50g pro km

60 km

01.01.2025 – 31.12.2030

50g pro km

80 km

Kostendeckelung und Elektromobilität

Im Rahmen der Elektromobilität sind die pauschalen Wertansätze im Rahmen der 1-%-, 0,5-%- bzw. 0,25-%-Methode auch höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. In einem Schreiben aus 2021 hat die Finanzverwaltung hierzu im Detail Stellung genommen. Wenn die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil für das Batteriesystem enthalten (z.B. wenn das Batteriesystem separat angeschafft wird), und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Entgelt (z.B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind die insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern.

Von den Gesamtkosten sind außerdem auch weitere Kosten für das Batteriesystem (wie beispielsweise Reparaturkosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen) abzuziehen, wenn sie zusätzlich zu tragen sind.

Ladestrom für private Zwecke

Wenn Ladestrom aus betrieblichen Anlagen vom Unternehmer für private Zwecke genutzt wird, gelten grundsätzlich die Entnahmegrundsätze entsprechend. Es besteht also Steuerpflicht. Bei Anwendung der pauschalen Ermittlungsmethode für die Privatnutzung ist der für private Zwecke verbrauchte Strom grundsätzlich über dem pauschalen Wertansatz (1-%- bzw. 0,5-%- oder 0,25-%-Methode) abgegolten. Nur im Rahmen der individuellen Wertermittlung bei der Fahrtenbuchmethode ist überhaupt zwischen betrieblichem oder für private Zwecke verbrauchtem Ladestrom zu unterscheiden.

Die Steuerbefreiung für das Aufladen an einer ortsfesten Einrichtung im Betrieb sowie die Überlassung von Lademöglichkeiten ist nur auf gegenüber Arbeitnehmern gewährte Vorteile anwendbar, also gegebenenfalls auch gegenüber einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer.

Pauschaler Ansatz

Wenn der Unternehmer das Fahrzeug auch an einer privaten Ladevorrichtung (z.B. Steckdose) auflädt, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten (z.B. für Geschäftsfahrten, die direkt an der privaten Wohnung des Unternehmers beginnen) werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen.

Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch hierbei mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Hier gelten nach einem Schreiben des BMF folgende monatliche Pauschalbeträge:

Bei zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb:

  • 30 € für Elektrofahrzeuge

  • 15 € für Hybridfahrzeuge

Ohne Lademöglichkeit im Betrieb:

  • 70 € für Elektrofahrzeuge

  • 35 € für Hybridfahrzeuge

3.6 Weitere Förderung der Elektro-mobilität

Kfz-Steuer

Rückwirkend besteht für alle Erstzulassungen von reinen Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen seit dem 01.01.2016 eine Befreiung von der Kfz-Steuer für zehn Jahre. Dies galt für alle Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2020 angeschafft werden, und auch für Bestandsfahrzeuge, die technisch vollständig auf Elektrobetrieb umgerüstet werden. Diese Frist wurde 2020 durch eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verlängert. Die Befreiung ist bis zum 31.12.2030 befristet, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zu schaffen.

Der Befreiungszeitraum ist fahrzeugbezogen zu verstehen. Findet also ein Halterwechsel innerhalb dieses Zeitraums statt, wird dem neuen Halter dann die Steuerbefreiung noch für den verbleibenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ermäßigt sich die Kfz-Steuer nach den derzeitigen Regelungen dann um 50 %. Die Begünstigung gilt nicht nur für Elektro-Pkw sondern auch für Elektro-Lkw oder Elektrozweiräder, die als Kraftfahrzeug gelten. Für jegliche Form von Hybrid-Elektrofahrzeugen, auch für extern aufladbare, gilt die Begünstigung nicht.

Für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 g CO2 je Kilometer besteht ein neuer Steuerfreibetrag von 30 €. Fällt nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autobesitzer auch nur den über 30 € zahlen. Diese Entlastung gilt für Autos, die ab Mitte Juni 2020 zugelassen wurden und ist bis Ende 2024 befristet.

4 Nutzung von Elektrofahrrädern

4.1 Fahrrad oder Kfz?

Bei Elektrofahrrädern (auch E-Bikes genannt), also Fahrrädern mit zumindest elektronischem Unterstützungsmotor, ist zu klären, ob sie noch als einfaches Fahrrad oder als Kfz einzuordnen sind. Dies ist wichtig für die weitere steuerliche Würdigung.

Klassische E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung. Solange sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht erreichen, gelten sie noch als normales Fahrrad, ab 6 km/h jedoch sind es zulassungspflichtige Kfz.

Neben E-Bikes gibt es noch sogenannte Pedelecs. Diese bieten nur bei gleichzeitigem Pedalbetrieb eine Elektromotorunterstützung. Erfolgt die Motorunterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW, gelten sie ebenfalls noch als Fahrrad. Wird auch bei höheren Geschwindigkeiten oder mit einer höheren Nenndauerleistung unterstützt, handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Kfz.

Hinweis

Die Nutzung von betrieblichen Ladeeinrichtungen durch den Unternehmer zur Aufladung von Elektrofahrzeugen (Elektroautos oder auch E-Bikes) ist eine steuerpflichtige Entnahme des Ladestroms.

4.2 Elektrofahrrad als Fahrrad

Bis einschließlich 2018 führte die Überlassung von Fahrrädern oder von als Fahrrad zu qualifizierenden E-Bikes oder Pedelecs stets zu einer steuerpflichtigen Entnahme bei der Nutzung durch den Unternehmer selbst. Der Vorteil war allerdings nur im Rahmen der 1-%-Regelung auf den Bruttolistenneupreis zu versteuern. Die tatsächliche private Nutzung sowie die Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte waren damit auch bereits abgegolten.

Vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 ist die Nutzungsentnahme eines (Elektro-)Fahrrads für Unternehmer steuerfrei; es muss keine Entnahme angesetzt werden. Bei der Nutzung durch einen Unternehmer sind die Anschaffung bzw. der Beginn des Leasings entscheidend. Für den Erhalt der Steuerfreiheit dürfen diese erst nach dem 01.01.2019 erfolgt sein.

4.3 Elektrofahrrad als Kfz

Ist ein Elektrofahrrad als Kfz eingestuft, wird die private Nutzung ebenfalls mit 0,25 % des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Jedoch sind zusätzlich monatlich noch 0,03 % des reduzierten Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.

4.4 Zubehör

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich mit Schreiben vom 02.11.2023 zur steuerlichen Behandlung von Fahrradzubehör ge­äußert. Fahrradtypisches Zubehör ist von der Steuerbefreiung grundsätzlich mit umfasst. Damit sind alle unselbstständigen Einbauten (fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile) gemeint.

Beispiele sind etwa ein Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel oder Schlösser. Diese müssen fest verbaut sein

Nicht begünstigt ist hingegen die Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung) sowie Fahrradanhänger, Lenker, Rahmen oder Satteltaschen oder der Fahr­rad­korb.

5 Was ist für die Umsatzsteuer zu beachten?

5.1 Selbstgenutzter Pkw

Zur Beurteilung der umsatzsteuerlichen Folgen aus einer privaten Firmenwagennutzung ist das Unternehmensvermögen und nicht das Betriebsvermögen maß­gebend. Beides kann differieren: Ein Pkw kann beispielsweise aus einkommensteuerlicher Sicht zum Privatvermögen gehören und umsatzsteuerlich trotzdem Unternehmensvermögen sein.

Bei der umsatzsteuerlichen Einordnung eines Pkw haben Sie mehrere Möglichkeiten. Liegt die unternehmerische Nutzung einschließlich der Fahrten zum Betrieb

  • unter 10 %, handelt es sich um Privatvermögen. Ein Vorsteuerabzug aus dem Kauf ist nicht möglich. Die Vorsteuer aus den laufenden Betriebskosten ist anteilig geltend zu machen (etwa aus der Inspektion mit 5 %). Der spätere Verkaufserlös wird nicht mit Umsatzsteuer belastet, auch eine Privatnutzung ist nicht zu versteuern.
  • bei 100 %, ist das Fahrzeug vollständig dem Unternehmen zuzuordnen. Alle Vorsteuerbeträge sind dann abziehbar, zudem muss die Privatnutzung ver­steuert werden.
  • bei 10 % oder zwischen 10 % und 100 %, darf das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen anteilig in Höhe der unternehmerischen Nutzung zugeordnet werden. Mit diesem Prozentsatz ist die Vorsteuer abziehbar. Die Privatnutzung wird in diesem Fall nicht versteuert. Alternativ ist auch eine komplette Zuordnung zum Unternehmensvermögen oder zum nichtunternehmerischen Bereich erlaubt.

Auf den Pkw-Verkauf müssen Sie Umsatzsteuer berechnen, wenn der Wagen nicht zum Privatvermögen gehört. Das gilt auch, wenn Sie beim Kauf nicht die volle Vorsteuer angesetzt haben.

Hinweis

Leasingfahrzeuge sind kein Unternehmensvermögen. Dennoch können Sie die Vorsteuer aus den einzelnen Raten, Sonderzahlungen und laufenden Kosten geltend machen, entweder

  • anteilig nach der unternehmerischen Nutzung oder
  • in voller Höhe. Dann ist im Gegenzug die Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig.

Wenn der Pkw insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wird, ist die nichtunternehmerische Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage sind die angefallenen Pkw-Kosten, sofern sie mit Vorsteuer belastet sind. Bei der Kostenermittlung haben Sie drei verschiedene Methoden zur Auswahl:

  • Fahrtenbuch: Maßgebend sind alle Kosten mit Vorsteuerabzug. Der anteilige Betrag für die private Nutzung unterliegt dann der Umsatzsteuer.
  • 1-%-Methode: Grundlage ist der Bruttolistenpreis. Für Kosten ohne Vorsteuer darf ein Pauschalabschlag von 20 % vorgenommen werden.
  • Schätzung: Alternativ setzen Sie 50 % der Kosten für die Privatnutzung an. Dieser Satz wird dann auf die Kosten mit Vorsteuerabzug angewendet.

5.2 Umsatzsteuer bei Privatnutzung von Elektrofahrzeugen

In der Umsatzsteuer gelten im Unterschied zur Lohnsteuer keine besonderen Vergünstigungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Damit erfolgt also weder eine Kürzung des inländischen Listenpreises im Rahmen der 1-%-Regelung noch eine Kürzung der Abschreibung bzw. Leasingaufwendungen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode.

Aus Vereinfachungsgründen können aber die Ansätze aus der pauschalen Wertermittlung der 1-%-Methode bzw. der Fahrtenbuchmethode herangezogen werden (ohne spezielle elektrobedingte Kürzungen). Diese Werte sind als Bruttowerte zu verstehen, aus denen dann die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe herauszurechnen ist.

Bei Elektrofahrrädern ohne Tacho ist eine Orientierung an der Fahrtenbuchmethode schwer möglich. Hier kann auch eine sachgerechte Schätzung des Anteils der Privatnutzung angenommen werden, oder es wird sich an den Wertansätzen der 1-%-Regelung orientiert. Hilfsweise könnte auch ein Fahrtenbuch anhand der durch ein Navigationssystem ermittelten Daten erstellt werden. Wenn der Wert des Fahrrads weniger als 500 € beträgt, muss keine Umsatzsteuer auf die Privatnutzung angesetzt werden. Allerdings dürfte es schwierig sein, entsprechende Räder in dieser Preisklasse zu finden, insbesondere im Bereich der E-Fahrzeuge.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Rechtsstand: Juni 2024

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