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Ein Ereignis wie die Fußball-Europameisterschaft führt in Unternehmen i.d.R. zu Ausnahmesituationen. Kunden und Geschäftspartnern wurden Werbegeschenke überreicht, es wurden Sponsoringverträge geschlossen oder Karten für EM-Spiele verschenkt. Mittlerweile ist die EM beendet und die Buchhaltung wartet. Im Folgenden haben wir uns einige steuerliche Überlegungen rund um die Zuwendungen im Rahmen des Fußball-Events in Deutschland gemacht.

Grundsätze für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner

Bei Geschenken von Fußballartikeln an Kunden und Geschäftspartner muss § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG beachtet werden. Betragen die Geschenkaufwendungen je Beschenktem und Jahr mehr als 50 EUR netto, liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben vor und der Vorsteuerabzug scheidet aus. Entscheidet sich ein Unternehmer bei solchen Sachzuwendungen zur Abführung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG, teilt diese Pauschalsteuer das Schicksal der Geschenkaufwendungen. Das bedeutet im Klartext: Liegen nichtabziehbare Betriebsausgaben vor, darf auch die Pauschalsteuer den Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen nicht mindern (BFH 30.3.17, VI R 13/14).

Doch auch Unternehmer, die sich brav an die 50-EUR-Freigrenze pro Jahr und Geschenkempfänger halten, können beim Betriebsausgabenabzug eine böse Überraschung erleben. Gemeint sind folgende zwei Situationen:

Erstens: Unerkannte Mehrfachschenkungen

Eine AG hat 30 Niederlassungen. In jeder Niederlassung werden Kunden und Geschäftspartner während der Fußball-EM mit Präsenten im Wert von bis zu 50 EUR netto überrascht. Kunde Huber erhält in vier Niederlassungen Geschenke von jeweils 40 EUR. Folge: Die Geschenkaufwendungen von 160 EUR unterliegen dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Stößt der Prüfer des FA auf einen solchen Fall, wird er natürlich unterstellen, dass es noch viele weitere unentdeckte Mehrfachgeschenkaufwendungen an ein und denselben Kunden bzw. Geschäftspartner gibt. Das dürfte in der Praxis dazu führen, dass ein geschätzter, deutlich höherer Betrag als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt wird.

Ausweg: Um böse Überraschungen bei einer späteren Betriebsprüfung zu vermeiden, sollte bei mehreren Niederlassungen in jeder Niederlassung eine Liste mit Geschenkempfängern geführt werden. Diese Einzellisten der Niederlassungen sind dann am Ende des Jahres zu einer Gesamtliste zusammenzufügen. So wird schnell klar, wenn einzelne Kunden und Geschäftspartner von verschiedenen Niederlassungen beschenkt wurden und so die 50-EUR-Freigrenze überschritten wurde.

Zweitens: Missachtete Einzelaufzeichnungspflicht

Der zweite häufigere Fehler ist die Missachtung der Einzelaufzeichnungspflicht für Geschenkaufwendungen nach § 4 Abs. 7 EStG. Werden die Geschenkaufwendungen nicht auf dem Konto Geschenke, sondern auf dem Konto Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand und somit nicht getrennt von anderen Betriebsausgaben verbucht, kippt der Betriebsausgabenabzug leider, selbst wenn die Geschenkaufwendungen je Empfänger und Jahr weniger als 50 EUR netto betragen haben.

Ausweg: Eine Ausnahme zu diesem strengen Grundsatz gilt nur, wenn keine Geschenke, sondern Werbeartikel verteilt wurden (Unterscheidung nachfolgend).

Geschenke in Form von Eintrittskarten

Werden Kunden und Geschäftspartner mit Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-EM beschenkt, dürfte der Wert des Präsents deutlich über 50 EUR netto liegen. Damit scheidet ein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aus.

Handelt es sich bei den Geschenken um Eintrittskarten, interessiert sich der Prüfer des FA nicht nur für diese, sondern auch für alle Nebenkosten rund um das Fußball-Event. Denn auch diese Aufwendungen können dann nicht abgezogen werden. Gemeint sind insbesondere folgende Zusatzkosten:

  • Übernahme der Anreisekosten des beschenkten Kunden bzw. des Geschäftspartners

  • Übernahme von Hotelkosten

  • Übernahme der Kosten für Stadtführungen vor oder nach dem Spiel

  • Übernahme der Kosten für einen Restaurantbesuch vor oder nach dem Spiel

In der Praxis werden für solche umfangreicheren Geschenkpakete von Unternehmen regelmäßig Kostenstellen angelegt. Lässt sich der Prüfer diese Kostenstellen als steuerlich relevant vorlegen, ist er schnell im Bilde über die Gesamt-Geschenkaufwendungen.

Steuerliche Behandlung von Stornogebühren im Zusammenhang mit Geschenken

Nicht selten muss der geplante Besuch eines Fußballspiels – aus welchen Gründen auch immer – abgesagt werden. Entweder verfallen dann die Eintrittskarten oder es werden Stornogebühren für Karten und Hotelbuchungen fällig. Doch wie werden solche Aufwendungen behandelt? Als nicht abziehbare Betriebsausgaben, wenn die Kosten höher als 50 EUR netto sind, oder problemlos als unbeschränkte abziehbare Betriebsausgaben?

In den meisten Finanzämtern dürfte die steuerliche Behandlung klar sein. Die angefallenen Kosten sind Geschenkaufwendungen, also die Aufwendungen, für die sie ursprünglich geplant waren. Folge: Liegen die Kosten über 50 EUR, kippen der Betriebsausgabenabzug sowie die Vorsteuererstattung.

Praxistipp

Doch gegen diese Auffassung lohnt sich Gegenwehr. Denn liest man die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG genau, spricht diese von Aufwendungen für „Geschenke“. Und Geschenk bedeutet, es muss einen Beschenkten bzw. einen Bereicherten geben. Das ist beim Verfall von Karten, Hotelreservierungen oder bei Stornogebühren eben nicht der Fall. Folge: Es liegen unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben vor.

Geschenkaufwendungen werden erstattet

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Unternehmen Produkte eines anderen Unternehmens vertreibt und das Produktionsunternehmen bestimmte Werbekosten wie Geschenke übernimmt. Das kann in der Praxis häufig zu Streitereien mit dem FA führen. Warum, verdeutlicht das folgende Beispiel:

Beispiel

Das Unternehmen A vertreibt Software eines Softwareunternehmens. Es lädt Kunden und Geschäftspartner zu Spielen der Fußball-EM ein (10.000 EUR; Kosten je Teilnehmer: 250 EUR). Das Softwareunternehmen erstattet dem Unternehmen A diese 10.000 EUR. Das Unternehmen A rechnet seinem Gewinn die Geschenkaufwendungen nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu, weil es ja gar keine Aufwendungen hatte (nach Verrechnung der Kostenübernahme 0 EUR). Das Softwareunternehmen rechnet die 10.000 EUR auch seinem Gewinn nicht zu, weil es ja niemanden beschenkt hat.

Stößt ein Betriebsprüfer des FA auf solche Sachverhalte, werden im Unternehmen A grundsätzlich nichtabziehbare Betriebsausgaben i.H.v. 10.000 EUR unterstellt. Begründung: Die Ausgaben und Einnahmen eines Unternehmens sind getrennt voneinander zu betrachten. Anderenfalls bräuchte es die Vorschrift nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht.

Abgrenzung zwischen Geschenk und Werbeartikel

Aufwendungen für Werbeartikel unterliegen grundsätzlich nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Werbeartikel sind Gegenstände von grundsätzlich geringem Wert, die in die Werbestrategie eines Betriebs eingebunden sind und einer breiten Masse zugewendet werden, ohne dass eine „besondere Beziehung zwischen dem Geber und Nehmer“ besteht. Ziel der Werbeaktion ist die Präsentation des Betriebs. Das wird oftmals zusätzlich durch einen Firmenaufdruck auf dem Werbeartikel verstärkt.

Sollte das FA also bei Werbeartikeln, die i.d.R. auf dem Konto Werbeaufwand verbucht werden, den Betriebsausgabenabzug versagen, weil gegen die Einzelaufzeichnungspflicht gemäß § 4 Abs. 7 EStG verstoßen wurde, lohnt sich Gegenwehr. Kann dem FA nachgewiesen werden, dass die Werbeartikel einer breiten Masse an Personen zugewandt werden, zu denen keine „besonderen“ Geschäftsbeziehungen bestehen, liegt eben kein Geschenk vor und § 4 Abs. 7 EStG greift dementsprechend nicht.

Merke | Im Einzelfall kann das natürlich auch bei Werbeartikeln mit geringem Wert dazu führen, dass Geschenkaufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG angenommen werden können. Beispiel: Einem Kunden wird ein Karton mit 12 Flaschen Sekt im Wert von 80 EUR zugewendet. In diesem Fall wird eine besondere Beziehung zu dem Kunden unterstellt, die zur Anwendung des Abzugsverbots für Geschenke führt.

Abgrenzung zwischen Geschenk und Streuwerbeartikel

Bei Streuwerbeartikeln greifen die zu Werbeartikeln vorgestellten steuerlichen Grundsätze. Zu beachten ist nur, dass bei Ermittlung und Abführung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, als Steuerwerbeartikel angesehen und nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubeziehen sind.

Geschenkaufwendungen wegen Sponsoringvereinbarung

Zahlt ein Unternehmen für Sponsoring, sind diese Ausgaben grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Doch bei einer Betriebsprüfung suchen die Prüfer im Sponsoringvertrag nach Hinweisen, dass dem Unternehmen für die Sponsoringzahlung nicht nur Werbeleistungen versprochen, sondern auch Eintrittskarten zur Verfügung gestellt werden.

Wird hier im Unternehmen nicht aufgezeichnet, wem diese Eintrittskarten geschenkt wurden, ermittelt das FA den Wert dieser Eintrittskarten und unterstellt bei Kosten je Karte von mehr als 50 EUR netto Geschenkaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Liegen die Kosten je Karte unter 50 EUR netto, liegen wegen Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG nichtabziehbare Geschenkaufwendungen vor. Die Sponsoringzahlungen werden hier unter dem Strich also nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen.

Ausweg: Gibt es für Zahlungen im Rahmen des Sponsorings auch Eintrittskarten und werden diese an Kunden oder Geschäftspartner verteilt, sollte das zum einen korrekt aufgezeichnet und zum anderen korrekt getrennt verbucht werden.