In Steuer-Tipps für ALLE

Gesetzgebung

Gesetzentwurf zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften

Das Gesetzesvorhaben umfasst neben der Aufhebung der Freizone Cuxhaven Anpassungen weiterer Gesetze im Zollbereich, die in verschiedener Hinsicht der Überarbeitung bedürfen. Insbesondere werden die Rechtsgrundlagen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Truppenzollgesetz (TrZollG) für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften angepasst. Ferner erfolgen redaktionelle Anpassungen der Abgabenordnung, des ZollVG und des TrZollG an den Unionszollkodex und die Aktualisierung von Verweisen.

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  • Referentenentwurf unter www.iww.de/s10768

Gesetzesänderungen

Jahressteuergesetz 2024: Referentenentwurf vorgelegt

Obwohl das JStG 2023 nach langen Diskussionen erst kürzlich verkündet wurde, liegt bereits der Referentenentwurf zum JStG 2024 vor. In der 240 Seiten starken Gesetzesbegründung werden notwendige Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung sowie BFH-Rechtsprechung vorgestellt. Auch die Zuständigkeit von Finanzbehörden ändert sich punktuell. Im Referentenentwurf finden sich auch in diesem Jahr umfassende Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer.

Beachten Sie |  Aus den zahlreichen Neuerungen sticht das Thema „Mobilitätsbudget“ hervor, das erstmals gesetzlich geregelt werden soll. Dazu soll – so der Referentenentwurf – in § 40 Abs. 2 S. 1 EStG folgende Nr. 8 angefügt werden: „8. oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen aus einem Mobilitätsbudget gewährt, soweit die Leistungen den Betrag von 2.400 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Mobilitätsbudget in diesem Sinne ist das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses. Satz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und den Arbeitnehmern dauerhaft überlassene Kraftfahrzeuge einschließlich betrieblicher Kraftfahrzeuge i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2. Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 schließt die Pauschalierung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit dem Mobilitätsbudget aus.“

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  • Jahressteuergesetz 2024, Referentenentwurf 27.3.24 unter www.iww.de/s10769

Corona-Wirtschaftshilfen

Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30.9.2024

Die noch ausstehenden rd. 400.000 Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können noch bis zum 30.9.2024 eingereicht werden. Eine nochmalige Verlängerung soll es nicht geben.

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  • Pressemitteilung der BStBK vom 14.3.24

 

 

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer soll in dieser Wahlperiode bleiben, wie sie ist

Die Bundesregierung plant für die laufende Legislaturperiode keine Reform der Umsatzsteuersätze. Das schreibt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Sie verweist dabei auf den Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Dieser sehe keine entsprechenden Reformen vor.

Die Unionsfraktion hatte unter anderem auch danach gefragt, ob die Bundesregierung den Empfehlungen des Bürgerrats folgen wolle. Dieser hatte vorgeschlagen, unterschiedliche Ernährungsformen umsatzsteuerlich gleichzustellen, also beispielsweise pflanzliche Milchersatzprodukte und Fleischersatzprodukte, wie es in der Anfrage heißt.

Darauf antwortet die Bundesregierung, dass die Umsatzsteuersätze „nicht nach Ernährungsformen differenziert“ gelten würden. Weiter schreibt die Regierung: „Vielmehr gilt die allgemeine Systematik, nach der Nahrungsmittel grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz und Getränke (mit Ausnahme von Leitungswasser, Milch und bestimmten Milchmischgetränken) grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Übrigen unterliegen Fleischersatzprodukte bereits dem ermäßigten Steuersatz.“

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  • BT-Drs. 20/10856, 27.3.24

StBVV und E-Rechnung

Muss sich der Steuerberater die Zustimmung zur
E-Rechnung von allen Mandanten einholen?

Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist vom Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen (§ 9 Abs. 1 StBVV). Das heißt, nur eine vom Steuerberater unterschriebene Rechnung, die es bei der ab dem 1.1.2025 geltenden Regelung über die E-Rechnung aber nicht mehr gibt, bewirkt eine wirksame Forderung. Allerdings kann der Mandant einem Verzicht zustimmen. Die aber muss der Berater vorab einholen – ein erheblicher Aufwand, wenn man dies nicht schon über den Steuerberatungsvertrag geregelt hat. Offenbar wollen die Berufskammern aber hierauf reagieren.

§ 9 Abs. 1 StBVV setzt für eine Rechnungsstellung in Textform die Zustimmung des Mandanten voraus. Zwar bestehen für diese Zustimmung keine Formerfordernisse und sie ist vielfach in Steuerberatungsverträgen standardmäßig enthalten und wird regelmäßig von Mandanten akzeptiert. Gleichwohl ist es für Mandanten möglich, die Zustimmung nicht zu erteilen, sodass der Steuerberater die Rechnung weiterhin unterschrieben auf Papier übermitteln muss.

Für die Rechtsanwälte galt mit § 10 RVG eine ähnliche Regelung, die aber mit dem „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ angepasst werden soll. Das Gesetz befindet sich aktuell im Stadium des Regierungsentwurfs. Mit einer Verabschiedung durch den Bundestag wird im Frühjahr 2024 gerechnet. Die BStBK schlägt vor, § 9 Abs. 1 StBVV dahin gehend zu ändern, dass die Sätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen werden.

Steuerpflichtig oder nicht?

Für die Besteuerung von Überstunden deutscher
Grenzgänger in Luxemburg kommt es auf den Einzelfall an

Ob und in welcher Höhe auf etwaige Überstundenvergütungen tatsächlich deutsche Einkommensteuer anfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Um das in Deutschland steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, ist beispielsweise mindestens noch ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von gegenwärtig 1.230 EUR sowie ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR abzuziehen. Zu beachten ist jedoch, dass der anzuwendende Steuersatz aufgrund des Progressionsvorbehalts unter Einbeziehung des in Deutschland nach dem DBA mit Luxemburg steuerfreien Einkommens berechnet wird.

Soweit Überstundenvergütungen oder andere Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Luxemburg erzielt werden, die aufgrund der Rückfallklausel in Deutschland steuerpflichtig sind, sind diese in der Einkommensteuererklärung anzugeben. In Rheinland-Pfalz ist unabhängig von einer ggf. bestehenden Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung die gelebte Praxis, dass Steuererklärungen von den Finanzämtern nur angefordert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, die voraussichtlich zu einer Steuerfestsetzung führen.

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  • lfst-rlp.de, FA Trier 15.4.24

Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes

Degressive Abschreibung von Gebäuden

Eine erste interne Verfügung der Finanzverwaltung befasst sich mit der im Wachstumschancengesetz in Kraft getretenen degressiven Gebäudeabschreibung. Hier die wichtigsten Infos zu dieser Neuregelung.

Die neue degressive Gebäudeabschreibung beträgt 5 % der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten (ggf. anteilig bei unterjähriger Anschaffung) und in den Folgejahren 5 % des Restwerts des Gebäudes. Begünstigt sind Wohngebäude im Privatvermögen und im Betriebsvermögen.

Verhältnis zu anderen Abschreibungs-Vorschriften

Neben der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5a Satz 6 EStG kann keine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist neben der degressiven Abschreibung zulässig (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG). Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich. In diesem Fall ist der noch abgeschriebene Restwert des Gebäudes linear auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Neu seit 1.1.2024

Energetische Sanierung mit Riester-Kapital

Kaum öffentlich wahrgenommen, ist zum 1.1.2024 für Riester-Sparer eine interessante Möglichkeit in Kraft getreten, mit der energetische Sanierungen am Eigenheim dem Riester-Kapital entnommen werden dürfen.

Doch aufgepasst! Eine Doppelförderung ist hier ausgeschlossen. Entscheidet sich ein Riester-Sparer also für die Entnahmen seines angesparten Riester-Kapitals für energetische Sanierungsleistungen, scheidet eine staatliche Förderung (zinsgünstiges Darlehen oder Zuschüsse) sowie eine Steueranrechnung nach § 35c EStG sowie nach § 35a EStG aus (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG). Dass keine anderen Fördervarianten in Anspruch genommen wurden und werden, muss der Riester-Sparer der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) im Zusammenhang mit seinem Entnahmeantrag bestätigen.

Praxistipp

Bevor also ein Antrag auf Entnahme von Riester-Kapital für die energetische Sanierung eines Eigenheims gestellt wird, müssen verschiedene Szenarien finanziell durchgerechnet werden. Verglichen werden sollte die Entnahme des Riester-Kapitals mit der staatlichen Förderung oder der Steuerermäßigung.

Steuerzahlerfreundliches Urteil

Revisionsverfahren zum Werbungskostenabzug für Umzugskosten

Ziehen Arbeitnehmer um, kann bei einer Verkürzung der täglichen Fahrzeit zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von mehr als einer Stunde von einem beruflich veranlassten Umzug ausgegangen werden. Folge: Es winkt ein Werbungskostenabzug.

Das FG Hamburg eröffnete mit einem steuerzahlerfreundlichen Urteil nun eine weitere Möglichkeit, einen Umzug als beruflich veranlasst zu qualifizieren. Es geht um einen Umzug in eine größere Wohnung, damit problemlos im Homeoffice gearbeitet werden kann. In dem Streitfall zog ein Ehepaar während der Coronapandemie in eine größere Wohnung um, damit in zwei Arbeitszimmern die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden konnte. Vor dem Umzug lebte das Ehepaar sehr beengt und da beide Ehepartner im Homeoffice arbeiten mussten, kam es zu Beeinträchtigungen. Das FG Hamburg sah in dem Umzug eine berufliche Veranlassung und ließ die Umzugskosten als Werbungskosten zum Abzug zu.

Praxistipp

Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem BFH anhängig (VI R 3/23). In vergleichbaren Fällen empfehlen sich gegen nachteilige Steuerbescheide ein Einspruch sowie ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Zudem sollte eine schriftliche Anordnung bzw. Bitte des Arbeitgebers, im Homeoffice zu arbeiten, eingeholt und aufbewahrt werden. Mit diesem Nachweis kann die berufliche Erforderlichkeit des Umzugs untermauert werden.

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  • FG Hamburg 23.2.23, 5 K 190/22, Rev. beim BFH VI R 3/23, iww.de/astw, Abruf-Nr. 241387

Kapitalvermögen

Rentenzahlungen aus einem vor dem 1.1.2005
abgeschlossenen Vertrag

Bereits im Jahr 2021 hat der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung klargestellt, dass Rentenzahlungen, die aufgrund eines vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrags bezahlt werden, insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zuzuordnen sind. Übersteigt die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapital einschließlich der Überschusseinkünfte nicht, sind die Einkünfte steuerfrei.

Dieses BFH-Urteil ist bislang noch nicht amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht und wird von den Finanzämtern deshalb ignoriert. Das bedeutet im Klartext: Vergleichbare Renten werden vom Finanzamt nach wie vor als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb EStG qualifiziert und mit dem Ertragsanteil besteuert.

Die weitere Vorgehensweise wird nach Aussage einer internen Verfügung der Finanzverwaltung derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Einsprüche sind bis zu einer Entscheidung auf Bundesebene von der Bearbeitung zurückzustellen. Erstmals sind die Finanzämter nun jedoch in der Pflicht, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung in gleichgelagerten Fällen zu entsprechen. Das könnte durchaus als Indiz interpretiert werden, dass das BFH-Urteil in Kürze veröffentlicht werden könnte und zur Anwendung kommt.

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  • BFH 1.7.2021, VIII R 4/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 225107

Verbilligte Vermietung

Ermittlung der umlagefähigen Nebenkosten

Wer privat eine Immobilie verbilligt vermietet, muss mit kritischen Nachfragen und Überprüfungen durch das Finanzamt rechnen. Einer Verfügung der Oberfinanzdirektion kann entnommen werden, was bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete zu beachten ist.

Bei der Vergleichsberechnung der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete sind die Warmmieten zugrunde zu legen (BFH 28.1.97, IX R 88/94). Gemeint sind also die Kaltmiete, die aus dem jeweiligen Mietspiegel entnommen werden kann zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten (R 21.3 EStR).

Praxistipp

Ob die gezahlte Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete (inklusive Totalüberschussprognose) oder mindestens 66 % beträgt, dürfte in der Praxis häufig zu Streitigkeiten führen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Schätzung der ortsüblichen Miete durch das FA sachgerecht ist. Wenn nicht, sollte Einspruch eingelegt und dezent auf die Ermittlungsgrundsätze der Verfügung der OFD Frankfurt am Main verwiesen werden.

Nach § 2 BetrKV sind insbesondere folgende Kosten umlagefähig: Grundsteuer, Kosten für Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, die Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und Kosten für den Hauswart.

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  • OFD Frankfurt am Main, Vfg. v. 7.12.23, S 2253 A – 00115 – 0357 – St 214