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Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlusts ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahrs zu entscheiden.

Sachverhalt

Streitig war, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG bei der Berechnung des nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG verbleibenden Verlustvortrags verlusterhöhend zu berücksichtigen ist.

Der Steuerpflichtige begehrte die verlusterhöhende Berücksichtigung des im Einkommensteuerbescheid 2017 der Höhe nach bindend ermittelten Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass eine Besteuerungsgrundlage (im Streitfall: Altersentlastungsbetrag) einem Steuerbescheid „zugrunde gelegt“ ist, wenn sie in ihm (in zutreffender Höhe) berücksichtigt ist. Zumindest bei einem auf 0 EUR lautenden Steuerbescheid ist nicht zusätzlich erforderlich, dass sie sich auf die Höhe der festzusetzenden Steuer ausgewirkt hat. Hierüber ist grundsätzlich im Verlustfeststellungsbescheid zu befinden.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlusts ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG begehrt wird.

Im Streitfall kam dem angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid oder den diesem zugrunde liegenden Feststellungsgrundlagen keine Bindungswirkung für die Höhe des Verlustrücktrags zu. Denn über Grund und Höhe des Verlustrücktrags wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahrs und nicht im Einkommensteuerbescheid oder im Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres entschieden. Kommt es zu einem vollständigen Ausgleich oder Rücktrag des Verlusts, entfällt der Verlustvortrag ebenso wie die diesbezügliche Verlustfeststellung.

Ob der dem Steuerpflichtigen für das Streitjahr zustehende Altersentlastungsbetrag verlusterhöhend i. S. v. § 10d EStG zu berücksichtigen ist, wäre daher im Streitfall durch einen Rechtsbehelf gegen den aufgrund des Verlustrücktrags geänderten Einkommensteuerbescheid für 2016 rechtlich zu klären gewesen. Daher wies der BFH die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 als unzulässig ab.

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