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Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist es ernstlich zweifelhaft, ob über Grund und Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr erst dann entschieden werden kann, wenn eine Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr durchgeführt worden ist.

Hintergrund

Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bei Ehegatten bis zu einem Betrag von 2 Mio. EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG).

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob für die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags eine vorherige Steuerfestsetzung im Verlustentstehungsjahr erforderlich ist. Nach Auffassung des FG im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens bestehen gute Gründe dafür, dass es einer vorherigen Steuerfestsetzung betreffend das Verlustentstehungsjahr nicht bedarf. Dies kann nach Auffassung des FG aus der bislang ergangenen Rechtsprechung des BFH geschlossen werden. Denn über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlusts wird nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirkt. Im Übrigen könne die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids bezogen auf das Verlustentstehungsjahr dem Verlustrücktrag nicht entgegenstehen, zumal sie grundsätzlich ohnehin nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht jedoch die Besteuerungsgrundlagen, erfasse.

Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn für die Verlustentstehungsjahre bereits bestandskräftig die Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festgestellt worden seien. In diesem Fall erwüchsen die Besteuerungsgrundlagen in Bestandskraft. Insoweit seien daher für den Verlustabzug die Feststellungen zur Höhe des Verlusts im Entstehungsjahr maßgebend.

Im Übrigen entfaltet der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung des Rücktragsjahrs. Folgerichtig steht auch die Festsetzungsverjährung das Verlustentstehungsjahr betreffend der Berücksichtigung des Verlustrücktrags nicht entgegen.

All dies spricht nach Auffassung des FG dafür, dass Grund und Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr zu bestimmen sind, wenn noch keine Veranlagung im Verlustentstehungsjahr stattgefunden hat.

Auch in der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass dem Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs zwar Tatbestandswirkung für das Rücktragsjahr zukomme. Jedoch seien in dem Fall, dass keine Veranlagung für das Verlustentstehungsjahr durchgeführt worden ist und dementsprechend eine Tatbestandswirkung eines Steuerbescheids ausscheide, bei der Veranlagung des Rücktragsjahrs die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des Entstehungsjahrs im Rahmen einer Schattenveranlagung zu ermitteln.

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