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Das Elterngeld ist eine Ersatzleistung für das bisherige Einkommen, das Eltern oder Elternteilen zusteht, die nach der Geburt ihres Kindes zu Hause bleiben und gar nicht oder nur teilweise wieder in das Berufsleben zurückkehren. Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das zuletzt durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz (BGBl I 24 I Nr. 107 vom 27.3.2024) geändert worden ist. Für die Beratung sind die im laufenden Jahr geänderten Einkommensgrenzen zu beachten.

Welche Formen des Elterngelds gibt es?

Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es in den Varianten Basis­elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Diese Varianten können miteinander kombiniert werden. Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung. Bei den Kindergeld-Varianten ist wie folgt zu differenzieren:

Basiselterngeld

Den Elternteilen stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.

Für ab dem 1.9.2021 geborene Kinder ist außerdem Folgendes zu beachten: Wenn das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, bekommen die Eltern länger Elterngeld. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind dann möglich, je nachdem wie viele Wochen vor dem errechneten Geburtstermin das Kind geboren wurde.

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.

Praxistipp

Nach einem Bericht des Bundesfamilienministeriums wird das ElterngeldPlus von Familien besonders gut angenommen. Im ersten Quartal 2021 haben sich 37,5 % – in einigen Regionen sogar bis 46,2 % – der Eltern, die Elterngeld beantragt haben, für ElterngeldPlus entschieden.

Partnerschaftsbonus

Eltern können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1.9.21 geboren wurden). Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden (für Kinder, die vor dem 1.9.21 geboren wurden, ist dies nur für vier aufeinanderfolgende Lebensmonate möglich). Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Merke | Bei Vätern ist der Partnerschaftsbonus besonders beliebt. In einzelnen Bundesländern entscheiden sich bis zu 42,2 % der Väter, die ElterngeldPlus beantragen, zugleich für den Partnerschaftsbonus, im Bundesdurchschnitt sind es 28,4 %.

Anspruchsvoraussetzungen und Elterngeldhöhe

Antragsverfahren analog und digital

Anspruch auf Elterngeld haben Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige sowie Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner. Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes kein Einkommen hatten oder bei denen kein Einkommen wegfällt, weil sie vor und nach der Geburt in unverändertem Umfang teilzeiterwerbstätig sind, bekommen den Mindestbetrag von 300 EUR. Dies gilt auch für Eltern, die vor der Geburt Einkommen hatten und bei denen die Berechnung weniger als 300 EUR ergibt. Eltern, deren Einkommen vor der Geburt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben mehr als 2.770 EUR betrug (sogenanntes Elterngeld-Netto), bekommen den Höchstbetrag von 1.800 EUR. Darüber hinausgehendes Einkommen wird nicht durch das Elterngeld ersetzt.

Elterngeld wird für den Kreis der Berechtigten (§ 1 BEEG) nur auf Antrag gewährt. Es ist bei der zuständigen Elterngeldstelle vor Ort zu beantragen.

Praxistipp

Welche Elterngeldstelle zuständig ist und welches Antragsformular zu verwenden ist, erfährt man unter www.familienportal.de..

In einigen Bundesländern kann Elterngeld auch online über den Antrags-Assistenten ElterngeldDigital beantragt werden (https://www.elterngeld-digital.de/).

Merke | ElterngeldDigital wird nach Mitteilung des Bundesfamilienministeriums kontinuierlich erweitert: Aktuell wird nach Eingabe aller Antragsdaten ein PDF-Antrag erzeugt, der ausgedruckt, unterschrieben und an die Elterngeldstelle geschickt werden muss. Parallel werden ausgewählte Bundesländer nach und nach über eine Schnittstelle an den Antragsassistenten angeschlossen, sodass Antragsdaten bald auch elektronisch an die zuständige Elterngeldstelle übermittelt werden können. Das konkrete Ziel ist ein digitaler, papierloser Antrag. Das Elterngeld wird damit in Zukunft eine der ersten bundesweiten Verwaltungsleistungen sein, die vollständig elektronisch beantragt werden können.

Elterngeldhöhe

Die Höhe des Elterngelds hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 %, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 % des Voreinkommens.

Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 EUR und 1.800 EUR im Monat und das ElterngeldPlus zwischen 150 EUR und 900 EUR im Monat. Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten (höchstens 30 Stunden pro Woche bei Kindern, die vor dem 1.9.21 geboren wurden), etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren zusätzlich vom sogenannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 % des sonst zustehenden Elterngelds, mindestens aber 75 EUR bei Basiselterngeld (37,50 EUR bei ElterngeldPlus). Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 EUR (150 EUR bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 EUR. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 EUR. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.

Merke | Mit dem „Elterngeldrechner mit Planer“ können Mütter und Väter ihren Anspruch auf Elterngeld selbst ermitteln. Er hilft Eltern zu planen, wie sie Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren können – zeitlich und finanziell.

Welche Regeln sind beim Elterngeld 2024 zu beachten?

Eltern, deren Kinder bis zum 31.3.2024 geboren wurden, dürfen in Teilzeit für bis zu 32 Wochenstunden Elterngeld beziehen. Diese zum 1.9.2021 eingeführte Grenze lag vorher bei 30 Wochenstunden. Für den Partnerschaftsbonus wurde der Teilzeitkorridor ab diesem Zeitpunkt auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert. Nur in Ausnahmefällen wurden seitdem nachträgliche Nachweise zur Arbeitszeit nötig.

Seit dem 1.9.2021 wird das Elterngeld auch nicht mehr reduziert, wenn Eltern andere Einkommensersatzleistungen wie Krankengeld oder Kurzarbeitergeld bekommen. Dies gilt auch für Geburten nach dem 31.3.2024. Zudem gibt es seither mehr Geld bei Frühgeborenen: Wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wird, bekommen die Eltern zwischen einem und vier Monaten mehr Elterngeld. Diese Regel gilt ebenfalls über den 31.3.2024 hinaus.

Erläuterung

Die Verbesserungen beim Elterngeld, die seit dem 1.9.2021 in Kraft getreten sind, finanzierte der Bund durch eine Absenkung der Einkommensobergrenze beim Elterngeld. Paare mit einem zu versteuernden Einkommen ab 300.000 EUR und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 EUR erhielten kein Elterngeld mehr. Dadurch verringerte sich der Kreis der Elterngeldberechtigten.

Neuregelungen und abgesenkte Einkommensgrenzen seit 1.4.2024

Im Streit um den Bundeshaushalt 2024 stand die Einkommensobergrenze beim Elterngeld erneut zur Debatte. Auf der Suche nach Einsparpotenzial für den Bundeshaushalt (unter anderem um die Kindergrundsicherung zu finanzieren) sollte die Einkommensobergrenze für Paare ab dem 1.1.2024 eigentlich auf ein zu versteuerndes jährliches Einkommen von 150.000 EUR sinken. Auch für Alleinerziehende sollte ein Betrag von höchstens 150.000 EUR zu versteuerndem jährlichen Einkommen gelten. Wegen massiver öffentlicher Kritik wurde schließlich ein abgespecktes Modell umgesetzt. So gilt nun Folgendes:

Paralleler Bezug von Basiskindergeld

Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, wurde für Geburten ab dem 1.4.2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Strengere Einkommensgrenzen

Für Geburten (oder Adoptionen) ab dem 1.4.2024 gibt es eine strengere Einkommensgrenze. Paare dürfen dann im Jahr vor der Geburt („letzter abgeschlossener Veranlagungszeitraum“) – also im Jahr 2023 – maximal 200.000 EUR zu versteuerndes Einkommen haben. Für Alleinstehende gilt nach den neuen Beschlüssen zum Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz ebenfalls eine Grenze von 200.000 EUR zu versteuerndes Einkommen, zwischenzeitlich waren sogar lediglich 150.000 EUR für Alleinerziehende geplant. Bei vor dem Stichtag 1.4.2024 geborenen Kindern bleibt es bei den Grenzwerten, die vor der jetzigen Umstellung galten (also 250.000 EUR bei Alleinerziehenden bzw. 300.000 EUR bei Paaren).

Merke | Das zu „versteuernde Einkommen“ ist vom Bruttoeinkommen zu unterscheiden. Bei der Berechnung werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte (zum Beispiel aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen etc.) folgende Beträge abgezogen:

  • Sonderausgaben

  • Vorsorgeaufwendungen

  • Individuelle Freibeträge

  • Außergewöhnliche Belastungen

Für ab dem 1.4.2025 geborene Kinder gelten für Paare nochmals strengere Werte. Dann entfällt der Anspruch bei ihnen schon ab 175.000 EUR an zu versteuerndem jährlichen Einkommen.

Praxistipp

Über die Neuregelungen beim Elterngeld ab 1.4.2024 informiert das Bundesfamilienministerium auf gesonderten Internetseiten.