Erfolgt vor der Insolvenzeröffnung eine Betriebsaufgabe und fließen Jahre später noch Einnahmen aus Anfechtungszahlungen zu, stellt sich die Frage, ob diese Zahlungen als laufende Einnahmen zu versteuern sind oder ob diese Einnahmen im Jahr der Ermittlung des Aufgabegewinns zu erfassen sind.
Für die Finanzverwaltung ist diese Frage schnell und einfach beantwortet: Bei den Anfechtungszahlungen handelt es sich um laufende Betriebseinnahmen, die im Jahr des Zuflusses zu versteuern sind. Die Finanzämter verweisen hier meist auf ein Urteil des BFH vom 22.2.1997 (I R 137/74) und auf H 24.2 „Ermittlung der nachträglichen Einkünfte“ EStH.
Eine andere Auffassung vertritt dagegen das FG Baden-Württemberg (23.11.23, 8 K 1180/21). Die Einnahmen aus einer Insolvenzanfechtung wirken danach im Fall der Insolvenzeröffnung nach Betriebsaufgabe auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück und sind in der Aufgabebilanz zu erfassen.
Praxistipp
Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg wurde Revision beim BFH eingelegt (X R 4/24). Betroffene Unternehmer sollten gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen.